- Verantwortliches Ressort:
- Migration, Justiz und Verbraucherschutz
- Veröffentlichung vom:
- 27.04.2026
- Betroffene Lebensbereiche:
- Bildung/Erziehung/Arbeit
- Art der Betroffenheit:
- junge Menschen als mittelbar Betroffene
- Betroffene Gruppen junger Menschen:
- Altersgruppe 14-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse
Ziel des Gesetzentwurfs
Mit dem Thüringer Gesetz zur Reform der Gefangenenvergütung im Justizvollzug und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs sollen unter Berücksichtigung neuerer Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts1 die Arbeit und weitere Beschäftigung von Gefangenen sowie deren Vergütung neu geregelt werden.2 Dafür sollen im Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) u.a. die Vergütung erhöht, die Zwecke der verschiedenen Maßnahmen klarer definiert und das intendierte Zusammenwirken dieser im Gesamtkonzept der Resozialisierung klarer strukturiert und benannt werden.3 Darüber hinaus sollen weitere Anpassungen bezüglich des Justizvollzugs in Thüringen erfolgen, u.a. sollen soziale Trainings spezifisch geregelt und eine Rechtsgrundlage für die Überprüfung von Post auf psychoaktive Stoffe geschaffen werden.4 Letztere soll auch im Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz (ThürJAVollzG) aufgenommen werden.5
Zentrale Auswirkungen
Folgende zentrale Auswirkungen wurden identifiziert:
- Die Resozialisierung der Gefangenen soll als zentrales Ziel des Strafvollzugs herausgestellt sowie der Zweck und die Funktion der Behandlungsmaßnahmen, die auf eine Integration in das Erwerbsleben abzielen, sollen konkretisiert werden. Die Behandlungen sollen dabei den individuellen Förderbedarf der Gefangenen berücksichtigen (§§ 2 Abs. 2 S. 1, 2; 29 Abs. 2 S. 2, 4 ThürJVollzGB). Dies könnte zu einer Verbesserung der Bildungs- und Arbeitsbedingun-gen junger Inhaftierter beitragen, die häufig von vielfältigen sozioökonomischen Benachtei-ligungen betroffen sind. Eine bessere Abstimmung therapeutischer Angebote, schulischer Förderung und Suchtberatungsangebote, die auf Resozialisierung gerichtet sind, könnte ge-rade für junge Inhaftierte förderlich sein. Insbesondere bei ihnen stellt Arbeitsmarktin-tegration, die regelmäßig eine schulische und berufliche Qualifikation erfordert, einen Schutzfaktor bezüglich der allgemeinen Rückfälligkeit dar.
- Die geplante Erhöhung der Gefangenenvergütung (§ 30 Abs. 2 S. 1 ThürJVollzGB) kann zu ei-ner Verbesserung der finanziellen Situation der jungen Inhaftierten beitragen. Wenn diese über mehr Geld verfügen, können sie dies (z. B. durch Telefonie) für die Pflege sozialer Kon-takte außerhalb des Justizvollzugs nutzen. Dies kann ihre Wiedereingliederung nach der Haft fördern.
- Die Aufnahme der Behandlungsmaßnahme des sozialen Trainings als eigenständige Norm im Gesetz (§ 25a ThürJVollzGB) und die Formulierung von Zielsetzungen und Rahmenbedin-gungen dieser Maßnahme könnte zu einer verbesserten praktischen Umsetzung beitragen. Da junge Inhaftierte die höchste Rückfallrate aufweisen, können soziale Trainingsmaßnah-men für sie besonders bedeutsam sein. Denn diese zielen darauf ab, soziale Kompetenzen zu fördern sowie alltagsbezogene Fertigkeiten zu vermitteln. Durch deren Erwerb kann das Selbstwirksamkeitserleben der jungen Inhaftierten gestärkt und damit ihre Fähigkeit ver-bessert werden, herausfordernde Alltagssituationen sozial angemessen zu bewältigen. Dies könnte ihnen helfen, sich zukünftig von kriminellem Verhalten abzuwenden.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Betroffen sind in der für den Jugend-Check Thüringen relevanten Altersgruppe junge Menschen, die in einer Justizvollzugseinrichtung oder Jugendstrafanstalt in Thüringen inhaftiert sind. Im Jahr 2025 haben in Thüringen insgesamt 41 Personen im Alter von 18 bis unter 25 Jahren eine Freiheitsstrafe verbüßt oder waren in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Zudem waren 25 Personen im Alter zwischen 14 bis unter 21 Jahren aufgrund einer Jugendstrafe inhaftiert.6
Betroffene sind weiterhin junge Menschen in Thüringen, die sich in Jugendarrest befinden. Im Jahr 2024 wurden gegen insgesamt 564 Jugendliche und Heranwachsende Zuchtmittel, zu denen der Jugendarrest gehört, verhängt.7
Betroffene Lebensbereiche
Bildung/Erziehung/ArbeitAuswirkungen auf junge Menschen
Fokussierung der Beschäftigung auf Resozialisierung und Erhöhung der Gefangenenvergütung
§ 2 Abs. 2 S. 1 und 2; 26 Abs. 2 S. 2 und S. 4; 30 Abs. 2 S. 1; 30a Abs. 1 ThürJVollzGB
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Beschäftigung und Vergütung der Gefangenen neu geregelt werden. Hierbei soll erläuternd geregelt werden, dass das Vollzugsziel durch Behandlung erreicht werden soll, die auf Resozialisierung gerichtet ist, vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 ThürJVollzGB. Diese Behandlung soll dabei den individuellen Förderbedarf der Gefangenen berücksichtigen und Maßnahmen zum Erwerb sozialer Kompetenzen, therapeutische Angebote, schulische Förderung, die Vermittlung, Festigung und Erweiterung beruflicher Fähigkeiten und Qualifikationen, Motivations- und Beratungsangebote für Suchtkranke sowie Schuldnerberatung umfassen, vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 ThürJVollzGB.
Die Ziele der Beschäftigung sollen nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt werden, wozu u. a. gehört, dass die Gefangenen hierdurch Wertschätzung erfahren und ihnen der Mehrwert und Nutzen von Bildung und Beruf für einen erfüllten Lebensweg in Freiheit bewusstgemacht werden sollen, vgl. § 26 Abs. 2 S. 2 ThürJVollzGB. Die Vergütung soll den Gefangenen insbesondere die Bildung eines Überbrückungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen ermöglichen, vgl. § 26 Abs. 2 S. 4 ThürJVollzGB.
Die Vergütung für die Beschäftigung der Gefangenen soll erhöht werden, vgl. § 30 Abs. 2 S. 1 ThürJVollzGB. Die Berechnung der maßgeblichen Eckvergütung soll hiernach statt aktuell neun zukünftig 15 % der Bezugsgröße in der Sozialversicherung8 betragen, vgl. § 30 Abs. 2 S. 1 ThürJVollzGB.
Nach dem Gesetzentwurf soll die bisher in § 66 Abs. 2 ThürJVollzGB geregelte Ausfallentschädigung zukünftig auf die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 ThürJVollzGB erweitert werden, vgl. § 30a Abs. 1 ThürJVollzGB.
Die Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels die Straf- und Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung und ohne Kriminalität zu leben,9 soll nach der Neuregelung durch Behandlungen erreicht werden, die auf Resozialisierung abzielen. Diese explizite gesetzliche Festlegung in Verbindung mit der Konkretisierung der Bedeutung von Beschäftigung im Strafvollzug könnte zu einer Verbesserung der Bildungs- und Arbeitsbedingungen junger Inhaftierter, im Anwendungsbereich des ThürJVollzGB, beitragen. Denn damit werden der Zweck und die Funktion der Behandlungsmaßnahmen, die auf eine Integration in das Erwerbsleben abzielen, in ihren systematischen Wechselwirkungen konkretisiert, aufeinander abgestimmt10 und gesetzlich festgeschrieben. Die Maßgabe, dass die Maßnahmen im Justizvollzug den individuellen Förderbedarf der Gefangenen berücksichtigen sollen, könnte zu einer stärker bedarfsgerechten und gezielteren Förderung der Entwicklung von Gefangenen führen. Junge Inhaftierte weisen häufig vielfältige sozioökonomische Benachteiligungen auf, u.a. psychische Probleme, Suchtprobleme oder Gewalterfahrungen11 sowie eine defizitäre Bildungshistorie. Bei Strafantritt verfügten laut einer länderübergreifenden Studie 64 % der Jugendstrafgefangenen über keinen Schulabschluss bzw. über 90 % über keinen Berufsabschluss oder eine nur sehr geringe Qualifikation.12 Wenn z. B. therapeutische Angebote, schulische Förderung und Beratungsangebote zu Sucht besser aufeinander abgestimmt und auf das Ziel der Resozialisierung gerichtet sind, könnte sich dies gerade für junge Inhaftierte förderlich auswirken, da sie sich noch in einer frühen Phase ihrer schulischen bzw. beruflichen Bildung befinden. Gerade bei ihnen zeigt sich, dass die Arbeitsmarktintegration, welche in der Regel eine schulische und berufliche Qualifikation voraussetzt, einen Schutzfaktor im Hinblick auf die allgemeine Rückfälligkeit nach Haftentlassung darstellt.13 Darüber hinaus kann die Erfahrung von Wertschätzung im Rahmen der Beschäftigung das Selbstbewusstsein junger Inhaftierter stärken und Alltagskompetenzen vermitteln, welche die Voraussetzung „einer selbsttätigen und eigenverantwortlichen Lebensführung sind“.14
Die geplante Erhöhung der Vergütung für die Beschäftigung15, d. h. des Arbeitsentgeltes bzw. der Ausbildungsbeihilfe für Gefangene16 führt zu einer materiellen Verbesserung für die Betroffenen und kann ihre finanzielle Unabhängigkeit fördern. Aufgrund der geplanten Erhöhung der sogenannten Eckvergütung17 für Gefangene würde der Stundenlohn von 2,02 Euro auf 3,37 Euro ansteigen.18 Im Jahr 2020 hatten knapp 59 % der Straf- und Untersuchungsgefangenen in Thüringen eine Beschäftigung. Es entfielen ca. 39 % auf den Bereich der schulischen und beruflichen Bildung, wobei keine Daten zur Altersverteilung vorliegen.19 Insbesondere junge Inhaftierte könnten davon profitieren, wenn sie künftig mehr Geld zur Verfügung haben. Denn von ihrer Vergütung können sie u. a. die Kosten für Telefonie und Porto zahlen, um die Kontaktpflege außerhalb des Justizvollzugs aufrechtzuerhalten. Dies könnte sich förderlich auf ihr Leben nach der Haftentlassung auswirken, denn gerade bei Jugendlichen hat sich gezeigt, dass das Vorhandensein förderlicher sozialer Beziehungen bedeutsam ist. Diese stellen einen Schutzfaktor im Hinblick auf eine erneute Verurteilung zu einer Haftstrafe dar.20 Wenngleich Studien darauf hindeuten, dass bei jungen Inhaftierten eine geringere Schuldenlast im Vergleich zu anderen Altersgruppen vorliegt21, ist fraglich, inwiefern die Erhöhung der Gefangenenvergütung ausreicht, einen substanziellen Beitrag zur Schuldenregulierung zu leisten.22 Die Neuerung, dass eine Ausfallentschädigung künftig auch für die Teilnahme beschäftigter Gefangener an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen gewährt wird, kann für die davon betroffene Teilgruppe ebenfalls zu einer finanziellen Verbesserung beitragen. Denn künftig erhalten Gefangene, die während der Arbeitszeit an solchen Maßnahmen teilnehmen, unter bestimmten Voraussetzungen ihr Arbeitsentgelt bzw. die Ausbildungsbeihilfe weiter. Dies kann junge Inhaftierte dazu motivieren, an entsprechenden Maßnahmen teilzunehmen. Bislang war die Gewährung einer Ausfallvergütung auf andere Behandlungsmaßnahmen beschränkt, wie z. B. die Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch oder Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz.23
Stärkung sozialer Trainingsmaßnahmen für Inhaftierte
25a ThürJVollzGB
Mit dem Entwurf soll eine neue Norm in das Gesetz aufgenommen werden, mit der konkret Trainingsmaßnahmen geregelt werden sollen, mit Hilfe derer Gefangene soziale Kompetenz erlangen und verbessern können, vgl. § 25a ThürJVollzGB. Daneben soll mit dem sozialen Training den schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegengewirkt werden, vgl. § 25a S. 2 ThürJVollzGB.24 Nach der neuen Regelung sollen die Trainingsmaßnahmen auf der Grundlage gruppenpädagogischer Konzepte zu den Themen der Förderung sozial angemessener Verhaltensweisen, Überwindung von Verhaltensproblemen, Einübung gewaltfreier Konfliktlösungskompetenzen sowie Ermöglichung sozialen Lernens erfolgen können, vgl. § 25a S. 1 ThürJVollzGB.
Die Aufnahme der Behandlungsmaßnahme des sozialen Trainings als eigenständige Norm im Gesetz kann dazu beitragen, junge Inhaftierte in ihrer Resozialisierung zu unterstützen. Gerade junge Menschen in Haft stellen eine besonders vulnerable und marginalisierte Gruppe dar. Sie sind häufig durch ökonomische Krisenerfahrungen, soziale Ausgrenzung sowie Diskriminierungserlebnisse geprägt und weisen häufig psychosoziale Beeinträchtigungen auf.25 Da Jugendliche, Heranwachsende und Jungerwachsene zudem im Vergleich zu anderen Altersgruppen mit ca. 40 % die höchste Rückfallrate aufweisen,26 können soziale Trainingsmaßnahmen für sie von besonderer Bedeutung sein. Denn diese zielen darauf ab, soziale Kompetenzen, Kommunikations- und Konfliktlösungsfähigkeiten zu fördern sowie alltagsbezogene Fertigkeiten zu vermitteln – beispielsweise im Umgang mit Geld, Schulden oder Suchtverhalten.27 Durch den Erwerb solcher Fähigkeiten kann das Selbstwirksamkeitserleben der jungen Inhaftierten gestärkt und damit ihre Fähigkeit verbessert werden, herausfordernde Alltagssituationen künftig sozial angemessen zu bewältigen. Dies kann z. B. die Chance verbessern, dass sich Straffällige zukünftig von kriminellem Verhalten abwenden.28 Zwar sind entsprechende Maßnahmen bereits derzeit als soziale Trainingsmaßnahme vorgesehen und werden in Thüringer Justizvollzugsanstalten praktiziert. Durch die Aufnahme als eigenständige Norm könnte dem jedoch künftig eine größere Sichtbarkeit zukommen. Durch die Verpflichtung, soziale Trainings auf der Grundlage gruppenpädagogischer Konzepte anzubieten sowie die Formulierung möglicher Zielsetzungen der Maßnahmen im Gesetz, wie z. B. die Einübung gewaltfreier Konfliktlösungskompetenzen sowie die Förderung angemessener Verhaltensweisen, werden zudem klarere Rahmenbedingungen formuliert, die eine verbesserte praktische Umsetzung fördern könnten.
Verbesserung des gesundheitlichen Schutzes vor dem Konsum neuer psychoaktiver Stoffe
43 Abs. 2 ThürJVollzGB und § 17 Abs. 2 S. 4 ThürJAVollzG
Mit dem Entwurf soll gesetzlich geregelt werden, dass eingehende Schreiben im Vollzug durch Kopien ersetzt werden können, wenn ein Verdacht besteht, dass von diesen eine Gesundheitsgefahr ausgeht, vgl. § 43 Abs. 2 ThürJVollzGB. Dasselbe soll auch für den Vollzug des Jugendarrests geregelt werden, vgl. § 17 Abs. 2 S. 4 ThürJAVollzG.
Durch die Änderung, dass eingehende Schreiben im Strafvollzug durch Kopien ersetzt werden können, wenn ein Verdacht besteht, dass von deren Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht, könnten junge Inhaftierte bzw. junge Menschen im Jugendarrest künftig besser vor gesundheitlichen Gefahren geschützt werden. Denn in den vergangenen Jahren wurde zunehmend festgestellt, dass eingehende Post von Inhaftierten mit neuen psychoaktiven Stoffen versetzt war, deren Konsum gesundheitsschädlich ist.29 So ist die chemische Zusammensetzung und der Grad der Dosierung den Gefangenen, welche diese Stoffe rauchen oder aufgelöst in Flüssigkeiten trinken, in den meisten Fällen nicht bekannt, was zu Überdosierungen führen und lebensbedrohlich sein kann.30 Inhaftierte mit einer Jugendstrafe waren laut einer Untersuchung aus dem Jahr 2024 mit einem Anteil von 57 % am stärksten mit einer Suchtproblematik belastet.31 Gerade im jungen Alter kann der Konsum von Drogen zu psychischen und physischen Schäden führen. Junge Inhaftierte und Arrestierte könnten durch die Änderung künftig einen besseren gesundheitlichen Schutz vor den neuen Stoffen erfahren. Denn diese sind äußerlich schwierig festzustellen, können jedoch im Rahmen spezieller Verfahren detektiert werden. Entsprechende Maßnahmen zur Erkennung werden im Thüringer Justizvollzug bereits umgesetzt, z. B. durch den Einsatz spezieller Drogenscanner.32 Die gesetzliche Änderung kann nunmehr zu einer gesteigerten Rechtssicherheit dieser Verfahren beitragen und sicherstellen, dass diese weiterhin umgesetzt werden können. Dies kann zu einer Verhinderung des Konsums dieser Stoffe durch Gefangene sowie insbesondere auch Arrestierte und dadurch zum Schutz ihrer Gesundheit beitragen.
- Vgl. BVerfG, Urteil vom 20.6.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17.
- Vgl. Thüringer Gesetz zur Reform der Gefangenenvergütung im Justizvollzug und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs, 1 f.
- Vgl. Thüringer Gesetz zur Reform der Gefangenenvergütung im Justizvollzug und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs, 3 ff.
- Vgl. Thüringer Gesetz zur Reform der Gefangenenvergütung im Justizvollzug und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs, 5.
- Vgl. ebd.
- Vgl. Thüringer Landesamt für Statistik. Strafgefangene nach Strafarten, Hauptdeliktgruppen und voraussichtlicher Vollzugsdauer in Thüringen. 2025. https://statistik.thueringen.de/datenbank/TabAnzeige.asp?tabelle=LD002402%7C%7C (zuletzt aufgerufen am 17.02.2026).
- Vgl. Thüringer Landesamt für Statistik. Verurteilte nach Jugendstrafrecht in Thüringen. 2024. https://statistik.thueringen.de/datenbank/TabAnzeige.asp?tabelle=ld002404%7C%7C (zuletzt aufgerufen am 17.02.2026).
- Vgl. § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
- Vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 ThürJVollzGB.
- Vgl. Thüringer Gesetz zur Reform der Gefangenenvergütung im Justizvollzug und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs, 41.
- Vgl. XENOS Panorama Bund, Hrsg. Neue Wege für junge Straffällige, Strafgefangene und Haftentlassene. Innovative XENOS-Ansätze zur (Re-)Integration in Ausbildung, Arbeitsmarkt und Gesellschaft. 2014, 5; Giebel, Stefan, und Stefanie Ritter. Rückfalluntersuchung im Jugendstrafvollzug in Thüringen. Forum Strafvollzug, Jahrgang 61 (2012), Heft 5, 302, 303.
- Vgl. Arbeitsgruppe Länderübergreifende Evaluation Jugendstrafvollzug. Evaluation des Jugendstrafvollzuges. Schulische und berufliche Bildung im Fokus. 2017, 6. https://www.justiz.nrw.de/sites/default/files/2025-06/LAG_Eval_JS%202017.pdf (zuletzt aufgerufen am 17.02.2026).
- Vgl. Arbeitsgruppe länderübergreifende Evaluation Jugendstrafvollzug. Evaluation des Jugendstrafvollzuges Betrachtung ausgewählter Einflussfaktoren auf die Rückfälligkeit von in den Jahren 2017 und 2018 entlassenen Jugendstrafgefangenen. 2025, 45.
- Arbeitsgruppe Länderübergreifende Evaluation Jugendstrafvollzug. Evaluation des Jugendstrafvollzuges. Schulische und berufliche Bildung im Fokus. 2017, 7. https://www.justiz.nrw.de/sites/default/files/2025-06/LAG_Eval_JS%202017.pdf (zuletzt aufgerufen am 17.02.2026).
- Unter den Begriff der Beschäftigung fallen die in § 26 Abs. 1 gefassten Bereiche Arbeitstherapie, Arbeitstraining, schulische und berufliche Bildung sowie Arbeit.
- In der Regel erhalten Gefangene, die eine zugewiesene arbeitstherapeutische Maßnahme, Arbeitstraining oder angebotene Arbeit ausüben, ein Arbeitsentgelt während Gefangene, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen, hierfür eine Ausbildungsbeihilfe erhalten.
- Die Bezugsgröße für die Eckvergütung bezieht sich auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der Deutschen Rentenversicherung des vorvergangenen Kalenderjahres (§ 18 SGB IV). Die aktuelle Bezugsgröße für das Jahr 2026 beträgt 47.460 Euro und umgerechnet für einen Monat 3.955 Euro, vgl. § 1 Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026.
- Vgl. Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. „Beschäftigung und Vergütung von Gefangenen wird reformiert“. 1. Februar 2026. https://justiz.thueringen.de/aktuelles/medieninformationen/detailseite/5-2026 (zuletzt aufgerufen am 17.02.2026).
- Vgl. Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik. Schriftliche Stellungnahme in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17 am 27. und 28.4.2022. 2022, 14.
- Vgl. Arbeitsgruppe länderübergreifende Evaluation Jugendstrafvollzug. Evaluation des Jugendstrafvollzuges Betrachtung ausgewählter Einflussfaktoren auf die Rückfälligkeit von in den Jahren 2017 und 2018 entlassenen Jugendstrafgefangenen. 2025, 46.
- Vgl. Ghanem, Christian, und Niklas Ippisch. Schuldensituation und Schuldenregulierung bei Inhaftierten in Bayern. 2024, 19.
- Vgl. ebd. 3; Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik. Schriftliche Stellungnahme in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17 am 27. und 28.4.2022. 2022, 19.
- Vgl. Thüringer Gesetz zur Reform der Gefangenenvergütung im Justizvollzug und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs, 68 f.
- Im Gesetzentwurf wird der Begriff des Freizeitentzuges verwendet. Aus der Begründung lässt sich jedoch ableiten, dass hier wohl ebenfalls der Begriff des Freiheitsentzuges gemeint sein dürfte.
- Vgl. Krause, Annika, und Manfred Wittstock. „Förderung emotionaler und sozialer Kompetenzen von Menschen in Haft“. In Rehabilitationspädagogik. Handlungsfelder im Wandel. 2025, 161.
- Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2013 bis 2016 und 2004 bis 2016. 2021, 17.
- Vgl. Thüringer Gesetz zur Reform der Gefangenenvergütung im Justizvollzug und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs, 49.
- Vgl. Neureiter, Celine, und Johann Endres. „‚Desistance‘: Wie kommt es zum Ausstieg aus kriminellen Lebensläufen?“ Bewährungshilfe, Jahrgang 69 (2022), Heft 3, 271, 278.
- Vgl. Schneider, Franziska, Krystallia Karachaliou, und Esther Neumeier. Bericht 2024 des nationalen REITOX-Knotenpunkts an die EUDA. 2024, 33 f.
- Vgl. ebd.
- Vgl. ebd., 9.
- Vgl. Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. „Justizministerin Denstädt lässt neuartige Drogenscanner für den Justizvollzug beschaffen“. 30. Juni 2023. https://justiz.thueringen.de/aktuelles/medieninformationen/detailseite/31-2023 (zuletzt aufgerufen am 17.02.2026).