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7. Änderung des ThürKJHAG

Geprüfter Gesetzentwurf: Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (Stand: 26.06.2023)

Verantwortliches Ressort:
Gesetzentwurf der Fraktionen
Veröffentlichung vom:
17.10.2023
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Erziehung/Arbeit, Familie, Freizeit/Kultur, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als mittelbar Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und –adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 10-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen verschiedene bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere aufgrund des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG), im Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) umgesetzt werden. Zudem soll eine Fortentwicklung der Thüringer Jugendhilfe aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis erfolgen und die Partizipation von jungen Menschen gestärkt werden.1

Zentrale Auswirkungen

Folgende zentrale Auswirkungen wurden identifiziert:·

  • Künftig sollen Selbstvertretungen gem. § 4a SGB VIII als beratende Mitglieder u.a. in den Jugendhilfeausschüssen und dem Landesjugendhilfeausschuss vertreten sein (§§ 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; 9 Abs. 3 S. 2 Var. 1 ThürKJHAG). Das könnte die Selbstbestimmung junger Adressatinnen und Adressaten der Jugendhilfe in Thüringen verbessern. Denn junge Menschen könnten ihre Interessen und Perspektiven künftig selbst einbringen und so Entscheidungen, die sich direkt auf sie auswirken können, stärker beeinflussen.
  • Durch die geplante Einrichtung von Ombudsstellen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 24a ThürKJHAG), können junge Menschen bei Konflikten mit Trägern der Jugendhilfe unabhängige Unterstützung bekommen. Dies könnte das Selbstvertrauen der jungen Ratsuchenden im Umgang mit dem Konflikt stärken. Hierbei dürfte die Bekanntheit und Erreichbarkeit des Angebots der Ombudsstelle entscheidend sein.
  • Die geplante Berücksichtigung von Ressourcenbedarfen für die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Angeboten nach dem SGB VIII für junge Menschen mit Behinderung (§§ 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 4; 18 Abs. 1 S. 1; 20 Abs. 4 S. 1 ThürKJHAG) kann die Möglichkeiten der Teilhabe junger Menschen mit Behinderung an diesen stärken. Zudem sollen künftig freie Träger aus dem Bereich des SGB IX als beratende Mitglieder in den Jugendhilfeausschüssen und dem Landesjugendhilfeausschuss vertreten sein (§§ 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; 9 Abs. 3 S. 2 Var. 2 ThürKJHAG). Dies könnte ebenfalls zur Inklusion junger Menschen mit Behinderung beitragen. Denn diese freien Träger können sich für die Interessen junger Menschen mit Behinderung einsetzen, die sonst eventuell nicht im Fokus stehen.
  • Der Landeszuschuss zur Schulsozialarbeit soll erhöht werden (§ 19a Abs. 3 S. 1 ThürKJHAG) und so mehr Stellen für die Schulsozialarbeit geschaffen werden. Dies könnte zu einer Verbesserung der Bildungsbedingungen von jungen Menschen an Schulen führen, die nun erstmals oder vermehrt Schulsozialarbeit anbieten können. Denn Schulsozialarbeit kann die individuelle und soziale Entwicklung von jungen Menschen unterstützen und so zu einem besseren Schulklima beitragen.

Partizipative Einbindung junger Menschen

Für diesen Jugend-Check wurden junge Menschen nach ihren Einschätzungen zu möglichen Folgen des geprüften Gesetzentwurfs befragt. Die Ergebnisse werden auf dem Beiblatt „Ergebnisse der Beteiligung junger Menschen in Thüringen zum Siebten Gesetz zur Änderung des ThürKJHAG“ dargestellt.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und Normadressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Thüringerinnen und Thüringer bis 27 Jahre, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Thüringen in Anspruch nehmen oder dies künftig tun werden.

Normadressatinnen und Normadressaten sind zudem junge Thüringerinnen und Thüringer, die in selbstorganisierten Zusammenschlüssen zur Selbstvertretung nach § 4a SGB VIII organisiert sind, sowie junge Menschen, die in Verbänden im Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Thüringen engagiert sind. Des Weiteren sind junge Thüringerinnen und Thüringer, die ehrenamtlich als Jugendleiterinnen bzw. -leiter tätig sind, oder dies sein wollen, Normadressatinnen und Normadressaten. Zudem sind junge Menschen betroffen, die in Thüringer Jugendverbänden engagiert sind.

Von dem Gesetzentwurf betroffen sind alle jungen Menschen, die in einem Thüringer Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt aufwachsen. Betroffen sind zudem junge Thüringerinnen und Thüringer, an deren Schule durch die geplanten Änderungen zukünftig Schulsozialarbeit angeboten oder ausgebaut werden könnte. Momentan werden an 483 Schulen in Thüringen Fachkräfte der Schulsozialarbeit durch Landesmittel gefördert.2

Betroffen sind zudem junge Menschen mit Behinderung, die in Thüringen leben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen. Ende 2021 lebten in Thüringen 4.060 junge Menschen zwischen 15 und 25 Jahren mit einer Schwerbehinderung.3 Des Weiteren sind junge Menschen betroffen, die in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen sowie junge Auszubildende, die ihr Pflichtberufspraktikum in einer solchen Einrichtung im Rahmen ihrer Fachschulausbildung in Sozialpädagogik oder Heilerziehungspflege ableisten.

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Erziehung/Arbeit, Familie, Freizeit/Kultur, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit

Auswirkungen auf junge Menschen

Stärkung von jungen Adressatinnen und Adressaten der Jugendhilfe

§§ 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; 9 Abs. 3 S. 2 Var. 1; 12 Abs. 2 S. 2; 22 Abs. 4 und Abs. 6; 23b Abs. 1 und Abs. 2 ThürKJHAG

Durch die Gesetzesänderungen sollen Vertreterinnen bzw. Vertreter von selbstorganisierten Zusammenschlüssen zur Selbstvertretung nach § 4a SGB VIII beratende Mitglieder in den Jugendhilfeausschüssen sowie im Landesjugendhilfeausschuss werden, vgl. §§ 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; 9 Abs. 3 S. 2 Var. 1 ThürKJHAG.

Die selbstorganisierten Zusammenschlüsse sollen zudem bei den Arbeitsgemeinschaften bzw. Landesarbeitsgemeinschaften im Rahmen der Jugendhilfeplanung beteiligt werden, vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 ThürKJHAG. Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen eine spezifische Planung „Hilfen zur Erziehung“ im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung ausweisen, vgl. § 23b Abs. 1 S. 1 ThürKJHAG. Die spezifische Planung soll mindestens einmal pro Wahlperiode überprüft und ggf. angepasst werden sowie Aussagen zur Qualitätsentwicklung (nach § 79a SGB VIII) beinhalten, vgl. § 23b Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 ThürKJHAG. Bezüglich Fragen der Qualitätsentwicklung im Rahmen dieser spezifischen Jugendhilfeplanung sollen die selbstorganisierten Zusammenschlüsse ebenfalls beteiligt werden, vgl. § 23b Abs. 2 S. 2 ThürKJHAG. Hierbei sollen zudem auch nicht-organisierte betroffene junge Menschen und ihrer Erziehungsberechtigten beteiligt werden, vgl. § 23b Abs. 2 S. 2 ThürKJHAG.

Nach dem Gesetzentwurf sollen neben Einrichtungen nach § 45a S. 1 SGB VIII auch familienähnliche Betreuungsformen eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII benötigen, vgl. § 22 Abs. 6 ThürKJHAG. Zudem soll das Landesjugendamt verpflichtet und ermächtigt werden, den Betrieb von Einrichtungen ohne notwendige Erlaubnis nach § 45 SGB VIII zu untersagen, vgl. § 22 Abs. 4 S. 1 ThürKJHAG. Das Landesjugendamt soll dabei vorübergehend von einer Untersagung absehen können, wenn dies zum Wohl des betroffenen Kindes oder der jugendlichen Person erforderlich ist, vgl. § 22 Abs. 4 S. 2 ThürKJHAG.

Die vorgesehene Integration von selbstorganisierten Selbstvertretungszusammenschlüssen als beratende Mitglieder in den Jugendhilfeausschüssen und dem Landesjugendhilfeausschuss sowie in Arbeitsgemeinschaften und Landesarbeitsgemeinschaften zur Jugendhilfeplanung und der Qualitätsentwicklung zu Hilfen zur Erziehung kann dazu beitragen, dass junge Menschen ihre Interessen in ebendiesen Bereichen besser vertreten können. Denn junge Menschen können dadurch in Zukunft als Expertinnen und Experten in eigener Sache auftreten und die kollektiven Aushandlung von Bedarfen vor Ort damit um eine bedeutsame Perspektive bereichern. So könnte die Einbindung von Selbstvertretungen auch dazu beitragen, dass Bedürfnisse und Interessen, die bisher eher wenig berücksichtig wurden, wie z.B. im Fall von jungen Menschen, die sich in der Übergangsphase befinden, in der sie Einrichtungen der Jugendhilfe verlassen und sich verselbständigen4, in Zukunft mehr gesehen werden und bei der Jugendhilfeplanung mehr Beachtung finden. Die Berücksichtigung bisher weniger wahrgenommener Bedürfnisse und Interessen kann auch eintreten, wenn Selbstvertretungen von Elternorganisationen eingebunden werden.

Die stärkere Einbindung von Selbstvertretungen könnte auch zu einer Verbesserung der Jugendhilfeplanung und der Bedarfsermittlung führen, weil sie mit der zusätzlichen Perspektive der Betroffenen näher an den tatsächlichen Bedarfen sein könnte. Besonders im Bereich der Hilfen zur Erziehung haben Selbstvertretungen in jüngster Zeit zugenommen und haben sich mit ihrer Expertise zum gelebten Alltag in Debatten der Hilfen zur Erziehung eingebracht.5 Die nun angedachte systematische Einbeziehung solcher Selbstvertretungen könnte daher zu einer Qualitätssteigerung der Hilfeangebote für junge Menschen gerade auch in den Hilfen zur Erziehung führen. Zudem kann die Einbindung von Selbstvertretungen die Selbstwirksamkeitserfahrungen junger Menschen stärken, wenn sie erleben können, dass ihr Engagement und ihr Input berücksichtigt werden.

Eine weitere Stärkung von jungen Menschen in den Hilfen zur Erziehung könnte die geplante Einführung einer spezifischen Untersagungsverfügung für Einrichtungen ohne notwendige Betriebserlaubnis sowie die Betriebserlaubnispflicht auch für familienähnliche Betreuungsformen bedeuten. Denn hierdurch könnten junge Menschen in stationären Hilfen zur Erziehung besser vor einer nichtadäquaten Unterbringung geschützt werden.

Stärkung von jungen Menschen bei Konflikten mit Trägern der Jugendhilfe

§§ 15 S. 3; 24a Abs. 1, 2, 3 und 6 ThürKJHAG

Durch den Gesetzentwurf soll die Thüringer Kinder- und Jugendhilfe- Ombudsstelle, entsprechend § 9a SGB VIII, errichtet und gesetzlich geregelt werden, vgl. § 24a ThürKJHAG. Jungen Menschen und ihre Familien sollen einen Rechtanspruch erhalten, sich bei Konflikten mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe an die Ombudsstelle wenden zu können, um diesbezügliche Beratung, Vermittlung und Klärung zu erhalten, vgl. § 24a Abs. 1 S. 1 ThürKJHAG. Sie sollen hierbei eine Vertrauensperson hinzuziehen können, vgl. § 24a Abs. 1 S. 2 ThürKJHAG. Die Ombudsstelle soll durch einen Träger der freien Jugendhilfe betrieben und vom Landesjugendamt gefördert werden, vgl. § 24a Abs. 3 S. 1 ThürKJHAG. Hierzu soll eine Ausschreibung durchgeführt werden, vgl. § 24a Abs. 3 ThürKJHAG. Hierbei sollen mindestens zwei Regionalstellen eingerichtet werden, vgl. § 24a Abs. 2 ThürKJHAG. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sollen die Ombudsstelle unterstützen und bei der Konfliktlösung mitwirken, vgl. § 24a Abs. 6 ThürKJHAG.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen junge Menschen im Rahmen der Hilfeplangespräche auch ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie sich bei Konflikten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe an die Ombudsstelle wenden können, vgl. § 15 S. 3 ThürKJHAG.

Die Einrichtung einer Kinder- und Jugendhilfe-Ombudsstelle in Thüringen, welche die gesamte Kinder- und Jugendhilfe abdeckt, könnte junge Menschen darin bestärken und sie dabei unterstützen ihre Rechte durchzusetzen. Bisher wurde eine Ombudsstelle mit dem Schwerpunkt Hilfen zur Erziehung bereits in einem Modellprojekt in Thüringen erprobt.6 Diese soll nun auf die gesamte Kinder- und Jugendhilfe ausgeweitet werden, sodass dann auch junge Menschen unterstützt werden könnten, deren Konflikte und Anliegen sich nicht aus dem Bereich der Hilfen zur Erziehung ergeben. Maßgeblich bei der Definition eines Anliegens, für welches die Ombudsstelle zuständig ist, ist dabei eine „strukturelle Machtasymmetrie“, welche die ratsuchende Person wahrnimmt.7 Durch die Ombudsstelle könnten junge Menschen also besonders dann unterstützt werden, wenn sie nicht weiterwissen oder sich ohnmächtig fühlen gegenüber Entscheidungen oder Verhalten der öffentlichen oder freien Träger der Jugendhilfe.8 Die Unterstützung der Ombudsstelle könnte die Selbstbestimmung und das Selbstvertrauen der jungen Ratsuchenden im Umgang mit dem Konflikt stärken. Wenden sich junge Menschen bei Konflikten vermehrt an die Ombudsstelle, könnte dies zudem dazu beitragen, bestehende Ungerechtigkeiten aufzudecken und ggf. Strukturen im Sinne des Wohls junger Menschen zu ändern.9 Entscheidend hierfür dürfte die Bekanntheit und Erreichbarkeit des Angebots der Ombudsstelle sein.10 Bisher wenden sich junge Menschen nur in ca. zwei Prozent der Fälle selbst an Ombudsstellen der Kinder- und Jugendhilfe, die meisten Anfragen kommen von Eltern oder über Fachkräfte bei freien Trägern.11 Auch die fachliche Expertise der Mitarbeitenden der Ombudsstelle könnte die letztliche Unterstützung für junge Menschen beeinflussen. Denn die Breite der Themen der Kinder- und Jugendhilfe, welche die Ombudsstelle bearbeiten soll, setzt ein breites fachliches Wissen der Mitarbeitenden voraus.12 Die Breite der Themen der Ombudsstelle könnte allerdings auch dazu führen, dass unklar ist, in welchen Fällen Ratsuchende sich an diese wenden können.13 Während dies für ratsuchende junge Menschen bedeutet, dass sie eine kompetente erste Anlaufstelle erhalten, könnte dies, sofern nicht genug finanzielle Ressourcen für diese Aufgabe eingeplant werden, auch dazu führen, dass die Mitarbeitenden der Ombudsstelle weniger Zeit für ihre Kernaufgaben haben und junge Ratsuchende in Konflikten, welche in den Bereich der Ombudsstelle fallen, länger auf die Bearbeitung ihrer Anliegen warten müssen.

Die geplante Vorgabe, dass Träger der öffentlichen Jugendhilfe junge Menschen im Rahmen von Hilfeplangesprächen auf die Ombudsstelle aufmerksam machen, könnte betroffene junge Menschen bestärken, sich bei Konflikten außenstehende Unterstützung durch die Ombudsstelle zu holen. Zu wissen, dass sie nicht alleine am Tisch sitzen müssen, könnte sie in ihrem Selbstvertrauen stärken. Dabei dürfte entscheidend sein, dass die jungen Menschen für sie verständlich über die Ombudsstelle und ihre Aufgaben bzw. mögliche Unterstützung aufgeklärt werden.

Förderung der politischen Partizipation junger Menschen

§§ 17 Abs. 4; 18 Abs. 4 ThürKJHAG und § 105a Thüringer Kommunalordnung

Durch den Gesetzentwurf soll einerseits festgelegt werden, dass Jugendverbände durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu angeregt werden sollen sich freiwillig zusammenzuschließen, vgl. § 17 Abs. 4 S. 1 ThürKJHAG. Andererseits soll festgelegt werden, dass die örtlichen Träger sowie das Land mit freiwilligen Zusammenschlüssen auf der jeweiligen Ebene zusammenarbeiten, vgl. §§ 17 Abs. 4 S. 2; 18 Abs. 4 ThürKJHAG.

Aufgrund des Gesetzentwurfs sollen Landkreise zudem verpflichtet werden, Kinder und Jugendliche zu beteiligen, wenn Planungen und Vorhaben deren Interessen berühren, vgl. § 105a S. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO). Die Landkreise sollen geeignete Verfahren entwickeln und das Nähere in ihren Hauptsatzungen regeln, vgl. § 105a S. 2 und S. 3 ThürKO.

Durch die vorgesehene Klarstellung, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe freiwillige Zusammenschlüsse von Jugendverbänden anregen und mit diesen zusammenarbeiten sollen, könnte die Mitbestimmung junger Menschen und ihre Möglichkeiten zur Einflussnahme auf kommunalpolitische Prozesse gestärkt werden. Weisen die örtlichen Jugendämter die ansässigen Jugendverbände auf die Möglichkeit zur Gründung von Kreis- und Stadtjugendringen hin und zeigen ein deutliches Interesse an einer Zusammenarbeit mit einem solchen Zusammenschluss, könnte dies örtliche Jugendgruppen zur Gründung von Kreis- und Stadtjugendringen motivieren. Die Änderung könnte so dazu beitragen, die Selbstorganisation junger Menschen in den kreisfreien Städten und Landkreisen Thüringens zu stärken. Bereits heute ermöglichen es die regionalen Zusammenschlüsse der Jugendverbände zu Stadt- bzw. Kreisjugendringen in 12 Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, gemeinsam die Interessen von jungen Menschen in der Kommunalpolitik zu vertreten.14 Allerdings spielen neben der gesetzlichen Verankerung weitere Faktoren eine Rolle, die das Maß an tatsächlicher Mitbestimmung junger Menschen an kommunalpolitischen Prozessen, welches durch die vorgesehene Verankerung erreicht werden kann, bestimmen. So kann das Vorhandensein von hauptamtlichem Personal wichtig sein, um das vorhandene Potential an ehrenamtlichem Engagement junger Menschen zu aktivieren.15 Auch die Möglichkeiten zur Aneignung des notwendigen Wissens und Handwerkszeugs zum Aufbau von Stadt- bzw. Kreisjugendringen dürfte hierbei eine Rolle spielen.

Durch die Verpflichtung nun auch auf Landkreisebene Kinder und Jugendliche zu beteiligen, wenn ihre Interessen berührt werden, könnten die Möglichkeiten junger Menschen zur politischen Partizipation auch außerhalb von Jugendverbänden gestärkt werden. Analog zu der bereits 2019 erfolgten Verpflichtung der Gemeinden zur Einbeziehung junger Menschen in Belange, welche sie betreffen16, könnte die Verpflichtung auf Landkreisebene eine Beteiligung zu weiteren Themen für junge Menschen ergeben, z.B. in Bezug auf Schülerbeförderung oder Radwegepläne. So würden die Mitspracherechte junge Menschen in weiteren Aspekten ihrer Lebenswelt gestärkt.

Erhöhung der Attraktivität ehrenamtlichen Engagements in der Jugendarbeit

§ 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3, Abs. 7 Hs. 1 ThürKJHAG

In Zukunft sollen ehrenamtliche Jugendleiterinnen und Jugendleiter auch bei der Begleitung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit erhalten, vgl. § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 ThürKJHAG.

Zudem soll der Vergütungsausfallersatz für ehrenamtliche Jugendleiterinnen und Jugendleiter von 35 Euro auf 96 Euro pro freigestellten Arbeitstag steigen, vgl. § 18a Abs. 7 Hs. 1 ThürKJHAG.

Die geplante Möglichkeit der Freistellung von ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern auch für eine Begleitung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung könnte das Engagement junger Menschen in diesem Bereich erleichtern. Junge Menschen bis 29 Jahre sind verglichen mit anderen Altersgruppen mit am häufigsten ehrenamtlich engagiert.17 Bisher ist es nur möglich eine Freistellung für die Begleitung von Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung wie Ferienlager und Freizeiten sowie internationale Jugendbegegnungen zu erhalten.18 Besonders junge Menschen, welche sowohl in z.B. Jugendverbänden oder Jugendkulturvereinen engagiert als auch bereits beruflich tätig sind, könnten nun an einer größeren Auswahl an Aktivitäten ihres Vereins teilnehmen, auch wenn diese in ihrer Arbeitszeit fallen. Zudem könnten durch die erweiterten Freistellungsmöglichkeiten insgesamt mehr beruflich eingebundene Betreuungspersonen für Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung zur Verfügung stehen, sodass ggf. eine Erweiterung des Angebots erreicht werden könnte.

Hierzu könnte auch die geplante Erhöhung des Vergütungsausfallersatzes für ehrenamtliche Jugendleiterinnen und Jugendleiter beitragen. Da junge Menschen gerade zu Beginn ihres Berufslebens durchschnittlich noch wenig verdienen19, könnte die Erhöhung des Vergütungsausfallersatzes für sie besonders relevant sein in der Entscheidung für ein ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit.20 Da die bereits vorhandene Möglichkeit eines niedrigeren Vergütungsausfallersatzes allerdings momentan nur wenig genutzt wird21, könnte die Bekanntheit der Erhöhung und der grundsätzlichen Möglichkeit eines Vergütungsausfallersatzes entscheidend für eine erhöhte Attraktivität des Engagements in der Jugendarbeit sein.

Stärkung der Teilhabe und des Schutzes von jungen Menschen mit Behinderung

§§ 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; 9 Abs. 3 S. 2 Var. 2; 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 4; 18 Abs. 1 S. 1; 20 Abs. 4 S. 1 ThürKJHAG

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig auch Vertretungen der freien Träger aus dem Bereich des SGB IX als beratende Mitglieder den Jugendhilfeausschüssen und dem Landesjugendhilfeausschuss angehören sollen, vgl. §§ 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; 9 Abs. 3 S. 2 Var. 2 ThürKJHAG.

Nach dem Gesetzentwurf sollen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des Jugendförderplans auch den Bedarf an Ressourcen zur Sicherstellung der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote der Jugendarbeit für junge Menschen mit Behinderung feststellen, vgl. § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ThürKJHAG. Ebenso soll das Landesjugendamt solchen Bedarf im Rahmen des Landesjugendförderplans feststellen, vgl. § 18 Abs. 1 S. 1 ThürKJHAG.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen zudem bei der Jugendhilfeplanung die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Angeboten des Kinder- und Jugendschutzes nach § 20 Abs. 1 – 3b ThürKJHAG auch für junge Menschen mit Behinderung gewährleisten, vgl. § 20 Abs. 4 S. 1 ThürKJHAG.

Durch die vorgesehene Beteiligung von freien Trägern aus dem Bereich des SGB IX als beratende Mitglieder in den Jugendhilfeausschüssen und dem Landesjugendhilfeausschuss könnten junge Menschen mit Behinderung besser inkludiert werden. Denn diese freien Träger können sich so für die Interessen und Belange junger Menschen mit Behinderung einsetzen, die bei Trägern und Akteuren, die klassischer Weise im SGB VIII verankert sind, eventuell nicht im Fokus stehen.

Auch die geplante Änderung nach der die örtlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen des Jugendförderplans in Zukunft feststellen sollen, wie hoch der Ressourcenbedarf ist, um die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Hilfen nach dem SGB XIII für junge Menschen mit Behinderung herzustellen, kann die inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen stärken. Dies kann sich auf die Teilhabechancen junger Menschen mit Behinderung auswirken, da es dadurch mehr Mittel geben könnte, um Angebote der Kinder- und Jugendhilfe so auszugestalten, dass alle jungen Menschen unabhängig von einer Behinderung an ihnen teilnehmen bzw. sie nutzen können und so gemeinsam gefördert werden können. Zwar stehen Angebote nach § 11 SGB VIII jungen Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung schon heute offen, sie nehmen an diesen Angeboten jedoch seltener Teil, da beispielsweise die Voraussetzungen nicht gegeben sind (z.B. räumliche Gegebenheiten oder Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Gebärdensprache).22 Aus diesem Grund nutzen sie eher Angebote der Behindertenhilfe.23 Da Jugendförderpläne in der Regel für einige Jahre im Voraus aufgesetzt werden24, könnte es allerdings noch einige Jahre dauern, bis diese Neuregelung sich auf die konkrete Ausgestaltung von Angeboten vor Ort auswirkt.

Die geplante Vorgabe, dass die Angebote des Kinder- und Jugendschutzes künftig explizit auch für junge Menschen mit Behinderung zugänglich und nutzbar sein müssen, könnte bei den durchführenden Trägern zu einer erhöhten Sensibilisierung für die besonderen Bedarfe von jungen Menschen mit Behinderung, welche Gewalt erfahren haben, führen und somit einen erhöhten Schutz vor Gewalt für junge Menschen mit Behinderung bedeuten. Denn junge Menschen mit Behinderung, und dabei besonders junge Frauen und Mädchen, haben ein vielfach erhöhtes Risiko als junge Menschen ohne Behinderung Opfer von Gewalt zu werden, sei dies psychische, physische oder sexuelle Gewalt.25

Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes durch gesetzliche Verankerung

§§ 20 Abs. 3a; 20a; 20b ThürKJHAG

Von Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch oder Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche sollen einen Rechtsanspruch auf einen niedrigschwellige, unabhängige und für sie verständliche und wahrnehmbare Beratung und Unterstützung erhalten, um weitere Gefährdungen zu verhindern, vgl. § 20 Abs. 3a S. 1 ThürKJHAG. Diese soll jeweils den Bedürfnissen und Interessen des betroffenen jungen Menschen entsprechend gestaltet sein und unter Einbeziehung der familiären Situation und sozialen Beziehungen erfolgen, vgl. § 20 Abs. 3a S. 2 und S. 3 ThürKJHAG.

Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die Position der bzw. des Landesbeauftragten für Kinderschutz im Freistaat Thüringen gesetzlich verankert werden, vgl. § 20a ThürKJHAG. Die Rolle soll durch die Staatssekretärin bzw. den Staatssekretär wahrgenommen werden, die bzw. der für Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist, vgl. § 20a Abs. 1 ThürKJHAG. Diese Person soll sich umfassend mit der Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt an Kindern und Jugendlichen befassen, vgl. § 20a Abs. 2 S. 1 ThürKJHAG. Dies soll insbesondere durch Koordinierung innerhalb der Landesregierung, Berichterstattung an diese und den Landtag, öffentlichkeitswirksame Arbeit zum Kinderschutz, Wahrnehmung der Belange von Betroffenen sowie Beratung von öffentlichen und freien Trägern erfolgen, vgl. § 20a Abs. 2 S. 2 ThürKJHAG. Die Arbeit der bzw. des Landesbeauftragten soll durch die Errichtung einer Geschäftsstelle und die Möglichkeit der Aufgabenübertragung auf Stellvertretende unterstützt werden, vgl. § 20a Abs. 4 ThürKJHAG.

Mit dem Gesetzentwurf soll die Landeskoordinierungsstelle für medizinischen Kinderschutz dauerhaft eingerichtet werden, vgl. § 20b Abs. 1 ThürKJHAG. Diese soll insbesondere Angebote des medizinischen Kinderschutzes und diesbezügliche Zusammenarbeit fördern, hierbei als Fachberatung dienen sowie für die Qualitätsentwicklung in diesem Bereich sorgen, vgl. § 20b Abs. 2 ThürKJHAG.

Die Einführung eines Rechtsanspruches auf eine spezialisierte, unabhängige und niedrigschwellige Fachberatung für von Gewalt26 betroffene junge Menschen, kann junge Betroffene schützen und stärken. Denn der Rechtsanspruch unterstreicht die Bedeutung der bereits im Bundesrecht bestehenden Vorgaben hierzu27 und stellt die besondere Bedeutung und Gelingensbedingungen dieses Angebots auf kommunaler Ebene heraus. Dies könnte dazu führen, dass Angebote auf kommunaler Ebene gestärkt bzw. vorhandene Angebote gesichert werden und junge Betroffene so eher adäquate Unterstützung vor Ort bekommen und so besser vor Gewalt geschützt werden können. Da zudem vorgesehen ist, dass Angebote der Jugendhilfe in Zukunft auch für junge Menschen mit Behinderung zugänglich sein sollen, kann insbesondere auch deren Schutz vor Gewalt gestärkt werden. Für junge Menschen im ländlichen Raum könnte zudem der geplante Anspruch auf eine niedrigschwellige, wahrnehmbare Beratung von besonderer Bedeutung sein, da die Inanspruchnahme des Angebots auch damit zusammenhängen kann, inwiefern Zugänge auch für junge Menschen im ländlichen Raum bestehen.

Des Weiteren könnte die im Gesetzentwurf geplante rechtliche Verankerung der bereits bestehenden Rolle des Landesbeauftragten für Kinderschutz28 dazu beitragen, dass dem Thema Gewalt an jungen Menschen in Thüringen eine größere Bedeutung beigemessen wird. Denn die Verankerung der Position einer bzw. eines Landesbeauftragten für Kinderschutz kann als gesellschaftliches und politisches Signal wirken, gerade auch durch die vorgesehene Berichterstattung an den Landtag. Durch die vorgesehene Einrichtung einer entsprechenden Geschäftsstelle kann eine breitere Koordination und Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren, die zum Themenbereich des Kinderschutzes arbeiten, ermöglicht werden.29 Dies kann dazu beitragen, dass junge Menschen besser vor Gewalt geschützt werden. So könnte zum Beispiel ein Informationsaustausch bei etwaigen Verdachtsmomenten mit Bezug auf eine Gefährdung oder Verletzungen des Kindeswohls einfacher von Statten gehen, was zum Beispiel Reaktionszeiten verringern könnte. Die Geschäftsstelle setzt sich zurzeit insbesondere mit der Umsetzung und Implementierung von Schutzkonzepten und Schutzprozessen mit einem Schwerpunkt an Schulen auseinander.30 Die geplante Verankerung ihrer Arbeit stellt nun sicher, dass Institutionen und Vereine im Bereich der Jugendhilfe in Thüringen weiter für das Thema Kinder- und Jugendschutz sensibilisiert und qualifiziert werden und junge Menschen so künftig von einem stetig verbesserten Gewaltschutz profitieren können.

Die vorgesehen gesetzliche Verankerung einer Landeskoordinierungsstelle für medizinischen Kinderschutz, die eine Verstetigung des Modellprojekts Thüringer Fachstelle für Kooperation und Qualitätsentwicklung im medizinischen Kinderschutz darstellt31, kann ebenfalls dazu beitragen, dass der Schutz junger Menschen verbessert wird. So hat die Fachstelle bisher u.a. vielfältige Schulungen durchgeführt und dazu beigetragen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen Kliniken und Kinder- und Jugendsozialdiensten im Zusammenhang mit Verdachtssituationen verbessert. Dadurch können Verletzungen des Kindeswohls besser und schneller erkannt werden und darauf reagiert werden.32 Die Verstetigung kann dazu führen, dass diese positiven Effekte für junge Menschen erhalten33 und gegebenenfalls auch ausgeweitet werden.

Förderung positiver Entwicklungsbedingungen für junge Menschen durch Ausbau der Schulsozialarbeit

§ 19a Abs. 3 S. 1 ThürKJHAG

Mit dem Gesetzentwurf soll der Mindestbetrag, den das Land Thüringen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe jährlich als Zuschuss für die Schulsozialarbeit zur Verfügung stellt, von 22.251.000 Euro auf 37.300.000 Euro angehoben werden, vgl. § 19 Abs. 3 S. 1 ThürKJHAG.

In Zukunft könnten durch die vorgesehene Erhöhung der Aufwendung für Schulsozialarbeit mehr junge Menschen in Thüringen von Angeboten der Schulsozialarbeit profitieren. Im Moment gibt es an 483 Schulen, also ungefähr der Hälfte aller 959 Schulen in Thüringen, mindestens eine bzw. einen von insgesamt ungefähr 520 Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern.34 Durch die vorgesehene Erhöhung der Ausgaben für Schulsozialarbeit von 11,2 Millionen Euro können 210 Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter mehr in Thüringen beschäftigt werden.35 Damit könnte es in Zukunft an circa 70 Prozent aller Thüringer Schulen Schulsozialarbeit geben. Dies könnte zu einer Verbesserung der Bildungsbedingungen von jungen Menschen an Schulen, die nun erstmals oder vermehrt Schulsozialarbeit anbieten können, führen. Denn Schulsozialarbeit kann die individuelle und soziale Entwicklung von jungen Menschen unterstützen und so zu einem besseren Schulklima beitragen.36 Sollte durch die Erhöhung der Landesmittel Schulsozialarbeit an vielen Schulen neu etabliert werden, könnte dies zudem zu einer Angleichung der Bedingungen an Thüringer Schulen beitragen. Käme es dadurch hingegen zu einer besseren Ausstattung von Schulen mit erhöhtem Bedarf an Schulsozialarbeit, könnte dies zu einer effektiveren Konfliktprävention und -lösung in diesen Schulen beitragen, da die Fachkräfte der Schulsozialarbeit die Möglichkeit hätten, vermehrt im Team zu arbeiten. Schülerinnen und Schüler hätten so zudem die Möglichkeit, sich bei Problemen an die Fachkraft ihrer Wahl zu wenden, was besonders bei geschlechterspezifischen Anliegen und Konflikten wichtig sein könnte.37 Ein erstmaliges oder erweitertes Angebot an Schulsozialarbeit könnte zudem dazu führen, dass Schülerinnen und Schüler in Thüringen vermehrt von Präventionsangeboten wie z.B. zu den Themen Mobbing oder Drogen profitieren könnten.38

Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass der vorgesehene Stellenaufwuchs noch nicht zu einer Bedarfsdeckung führen würde. So geht eine Evaluation der Schulsozialarbeit in Thüringen von 2017 von einer Stellenzahl von 1.573 aus, die für eine Bedarfsdeckung in Thüringen nötig gewesen wäre.39 Da davon ausgegangen werden kann, dass der sozialintegrative Bedarf junger Menschen in den letzten Jahren eher gestiegen ist, beispielsweise durch die Corona-Pandemie 40 oder den vermehrten Zuzug von Geflüchteten41, könnte für eine Bedarfsdeckung inzwischen eine noch höhere Stellenzahl nötig sein. Ausschlaggebend für die Auswirkungen dürften letztlich auch sein, inwieweit die örtlichen bzw. freien Träger der Jugendhilfe die neu geschaffenen Stellen besetzen können.

Verbesserung der Bedingungen für Auszubildende in Einrichtungen

§ 23 Abs. 2 ThürKJHAG

Nach dem Gesetzentwurf soll das Land Thüringen Trägern von Einrichtungen nach § 22 ThürKJHAG einen Zuschuss für die Personalkosten zahlen, welche ihnen bzgl. Auszubildenden anfallen, die ein mehrmonatiges Berufspraktikum im Rahmen ihrer Fachschulausbildung in Sozialpädagogik oder Heilerziehungspflege ableisten müssen, vgl. § 23 Abs. 2 S. 1 ThürKJHAG. Der Pauschalbetrag soll jährlich vom Landesjugendamt festgelegt werden und ist auf die jeweils ausgezahlten Entgelte beschränkt, vgl. § 23 Abs. 2 S. 1 und S. 2 ThürKJHAG.

Der geplante Zuschuss für die Personalkosten, den Träger von Einrichtungen erhalten sollen, in denen Auszubildende ein Berufspraktikum im Rahmen ihrer Fachschulausbildung in Sozialpädagogik oder Heilerziehungspflege ableisten, könnte die Bedingungen für junge Menschen in diesen Ausbildungsverhältnissen verbessern und sie finanziell entlasten. Im Schuljahr 2020/21 befanden sich in Thüringen 591 Menschen in einer Ausbildung zum Heilerziehungspfleger oder -pflegerin42, dazu kommen Auszubildende im Bereich der Sozialpädagogik. Insgesamt wird von einer Anzahl von jährlich 250 Praktikantinnen und Praktikanten ausgegangen.43 Die Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen schreibt im letzten Ausbildungsjahr ein Berufspraktikum im Bereich Sozialpädagogik bzw. Heilerziehungspflege vor.44 Es mangelt allerdings bislang an einer klaren Regelung, ob und in welcher Höhe eine Vergütung erfolgt. Dies hängt momentan von den Trägern der jeweiligen Einrichtungen ab, in denen das Praktikum absolviert wird.45 Zudem besteht für die Auszubildenden in diesem Zeitraum keine Möglichkeit Aufstiegs-BAföG zu beziehen, was eine finanzielle Belastung für die Betroffenen darstellt.46 Durch den Zuschuss für die Personalkosten könnten Träger von Einrichtungen den (künftigen) Auszubildenden nun eine Vergütung zusichern, sodass junge Auszubildende sich auf eine Finanzierung in der Abschlussphase ihrer Ausbildung verlassen könnten. Sie stünden dann nicht länger vor der Herausforderung, alternative Finanzierungsmöglichkeiten erwägen zu müssen. Die finanzielle Verlässlichkeit könnte ebenfalls dazu beitragen, dass mehr jungen Menschen die Aufnahme einer Ausbildung in der Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege ermöglicht bzw. erleichtert wird.

Die Regelung könnte ebenfalls dazu beitragen, dass sich das Angebot an Plätzen für das Berufspraktikum insgesamt erhöht, da von dem Zuschuss für die Personalkosten insbesondere Träger von Einrichtungen profitieren, die bislang keine oder nur unvergütete Praktikumsplätze anbieten konnten.

  1. Vgl. „Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes“, Drucksache 7/ 8242, 26. Juni 2023, 1f.
  2. Vgl. Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, „Schulsozialarbeit in Thüringen. 10 Jahre Landesprogramm Schulsozialarbeit“ (Erfurt, 2023), 3.
  3. Vgl. Thüringer Landesamt für Statistik, „Schwerbehinderte Menschen am 31.12. nach Altersgruppen und Kreisen in Thüringen“, 2021, https://statistik.thueringen.de/datenbank/TabAnzeige.asp?tabelle=KR001540 (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2023). Eigene Berechnungen.
  4. Vgl. Alexander Merkel und Björn Redmann, „Heimräte und Selbstvertretungen jugendhilfeerfahrener Careleaver und Eltern“, 2021, 8, https://www.jugendhilferechtsverein.de/wp-content/uploads/2021/06/neu_Heimraete-und-Selbstvertretungen-jugendhilfeerfahrener-Careleaver-und-Eltern.pdf (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2023).
  5. Vgl. Landesheimrat Hessen, „Der LHR Hessen“, 2023, https://landesheimrat-hessen.jimdofree.com/der-lhr/der-lhr/ (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2023).
  6. Vgl. „Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes“, 25; vgl. „Dein Megafon – Unabhängige Beratungs- und Ombudsstelle der Jugendhilfe in Thüringen“, 2020, https://bildung.thueringen.de/fileadmin/jugend/landesjugendhilfeausschuss/protokoll/protokoll_ljha_14-09-2020_Anlage_1_zu_TOP_10.pdf (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2023).
  7. Vgl. Gila Schindler, „Die Professionalisierung der Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe mit § 9a SGB VIII. Rechtliche Begutachtung und Empfehlungen zu den Umsetzungsmöglichkeiten auf Landesebene“ (Berlin: Bundesnetzwerk Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe, 2023), 15.
  8. Weitere Ausführungen hierzu befinden sich im Beiblatt zum Jugend-Check „Ergebnisse der Beteiligung junger Menschen in Thüringen zum Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes“, welches diesem Jugend-Check angehängt ist.
  9. Vgl. Beiblatt zum Jugend-Check „Ergebnisse der Beteiligung junger Menschen in Thüringen zum Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes“, welches diesem Jugend-Check angehängt ist.
  10. Vgl. Gila Schindler, „Die Professionalisierung der Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe mit § 9a SGB VIII. Rechtliche Begutachtung und Empfehlungen zu den Umsetzungsmöglichkeiten auf Landesebene“; vgl. auch das Beiblatt zum Jugend-Check „Ergebnisse der Beteiligung junger Menschen in Thüringen zum Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes“, welches diesem Jugend-Check angehängt ist.
  11. Vgl. Andrea Len, Melissa Manzel, und Ulrike Urban-Stahl, „Ombudschaftliche Beratung im Spiegel der Statistik“, Das Jugendamt, Nr. 2 (2023): 46f.
  12. Vgl. Gila Schindler, „Die Professionalisierung der Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe mit § 9a SGB VIII. Rechtliche Begutachtung und Empfehlungen zu den Umsetzungsmöglichkeiten auf Landesebene“, 14.
  13. Weitere Ausführungen hierzu befinden sich im Beiblatt zum Jugend-Check „Ergebnisse der Beteiligung junger Menschen in Thüringen zum Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes“, welches diesem Jugend-Check angehängt ist.
  14. Vgl. Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, „Landesstrategie für die Mitbestimmung junger Menschen“ (Erfurt, 2019), 18, 31.
  15. Vgl. Mika Seckinger u. a., „Jugendringe – Kristallisationskerne der örtlichen Jugendarbeit“ (München: Deutsches Jugendinstitut, 2012), 9.
  16. Siehe § 26a ThürKO.
  17. Vgl. Julia Simonson u. a., „Freiwilliges Engagement in Deutschland. Zentrale Ergebnisse des Fünften Deutschen Freiwilligensurveys (FWS 2019)“ (Berlin: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2021), 17.
  18. Vgl. § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ThürKJHAG in der aktuellen Fassung.
  19. Vgl. Eurostat, „Durchschnittliches und Median-Einkommen nach Alter und Geschlecht – EU-SILC und ECHP Erhebungen“ (2022, o. J.), https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/ilc_di03$DV_405/default/table?lang=de (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2023).
  20. Vgl. Darstellung u.a. von fehlendem Vergütungsausfallersatz als Hindernis des Engagements junger Menschen. Bayerischer Jugendring, „Schwarzbuch Ehrenamt“ (München, 2013), 30, https://www.kjr-ebe.de/jugendarbeit-jugendraeume/schwarzbuch-ehrenamt/ (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2023).
  21. Vgl. „Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes“, 4.
  22. Vgl. „Dokumentation Mitreden -Mitgestalten: Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe ‚Mehr Inklusion / Wirksames Hilfesystem / Weniger Schnittstellen‘“ (Berlin, Februar 2020), 143/ Top 1: 12 Stellungnahme Deutscher Behindertenrat.
  23. Vgl. „Dokumentation Mitreden -Mitgestalten: Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe ‚Mehr Inklusion / Wirksames Hilfesystem / Weniger Schnittstellen‘“, 143/ Top 1: 12 Stellungnahme Deutscher Behindertenrat.
  24. Vgl. § 16 Abs. 2 S. 4 ThürKJHAG
  25. Vgl. Monika Schröttle u. a., „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland“, Journal Netzwerk Frauen- und Geschlechterforschung NRW 30 (2012): 61.
  26. Der Begriff Gewalt soll im Folgenden in Anlehnung an die Definition des Bundesjugendkuratoriums als weiter Gewaltbegriff genutzt werden und damit auch Vernachlässigung, Missbrauch und Misshandlung umfassen. Vgl. Bundesjugendkuratorium, „Das Recht junger Menschen auf Schutz vor Gewalt. Auftrag und Verantwortung aller Institutionen in Kindheit und Jugend. Stellungnahme des Bundesjugendkuratoriums“ (München, 2021), 9 f.
  27. Vgl. „Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes“, 5.
  28. Vgl. Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, „Thüringer Landesbeauftragter für Kinderschutz“, 2023, https://bildung.thueringen.de/jugend/kinderschutz/landesbeauftragter (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2023).
  29. Denn der Landesbeauftragte soll laut Kabinettsbeschluss insbesondere „die Zusammenarbeit der zahlreichen Akteure im Themenfeld Kinderschutz stärken, dabei Politik, Praxis und Wissenschaft miteinander verknüpfen und die Arbeit der Landesregierung ressortübergreifend koordinieren“. Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, „Thüringer Landesbeauftragter für Kinderschutz“, 2023, https://bildung.thueringen.de/jugend/kinderschutz/landesbeauftragter (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2023).
  30. Vgl. Landesjugendhilfeausschuss des Freistaates Thüringen, „Beschlussprotokoll der 10. Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses des Freistaats Thüringen am 13. Juni 2022“, 13. Juni 2022, 6, https://bildung.thueringen.de/fileadmin/jugend/landesjugendhilfeausschuss/protokoll/Protokoll_LJHA_13-06-2022.pdf (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2023).
  31. Vgl. „Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes“, 24.
  32. Vgl. Thüringer Fachstelle für Kooperation und Qualitätsentwicklung im medizinischen Kinderschutz, „Ihre Anfrage zu den Fallzahlen der Kinderschutzdienste in Bezug auf das Gesundheitswesen vom 10.10.2022“, 14. Oktober 2022, 1 und 2, https://www.paritaet-th.de/images/Anlage_4b_zu_TOP_11_.pdf (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2023).
  33. Vgl. MDR Thüringen, „Fachstelle für medizinischen Kinderschutz besteht vorerst weiter“, 8. Januar 2023, https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/kinderschutz-fachstelle-finanziert-100.html (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2023).
  34. Vgl. Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, „Schulsozialarbeit in Thüringen. 10 Jahre Landesprogramm Schulsozialarbeit“; vgl. Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, „Anzahl der Schulen in Thüringen im Überblick“ (Statistisches Informationssystem Bildung, Schuljahr 2023), https://www.schulstatistik-thueringen.de/html/themen/schulen/schulen-anzahl-thueringen.html (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2023).
  35. Vgl. „Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes“, 21; die Summe von 11,2 Millionen ergibt sich aus der Differenz zwischen dem im letzten Jahr für die Schulsozialarbeit bereitgestellten Landeszuschuss in Höhe von 26,1 Millionen Euro und der nun geplanten Höhe des Zuschusses von 37,3 Millionen Euro. Vgl. Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, „Schulsozialarbeit in Thüringen. 10 Jahre Landesprogramm Schulsozialarbeit“.
  36. Vgl. Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, „Schulsozialarbeit in Thüringen. 10 Jahre Landesprogramm Schulsozialarbeit“; vgl. zudem das Beiblatt zum Jugend-Check „Ergebnisse der Beteiligung junger Menschen in Thüringen zum Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes“, welches diesem Jugend-Check angehängt ist.
  37. Weitere Ausführungen hierzu befinden sich im Beiblatt zum Jugend-Check „Ergebnisse der Beteiligung junger Menschen in Thüringen zum Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes“, welches diesem Jugend-Check angehängt ist.
  38. Vgl. Beiblatt zum Jugend-Check „Ergebnisse der Beteiligung junger Menschen in Thüringen zum Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes“, welches diesem Jugend-Check angehängt ist.
  39. Vgl. Organisationsberatungsinstitut Thüringen – ORBIT e. V., „Drei Jahre Schulbezogene Jugendsozialarbeit in Thüringen.“, Evaluationsbericht (Jena, 2017), 92.
  40. Vgl. Florentine Anders, „Zu wenig Unterstützung durch Sozialarbeit und Schulpsychologie“ (Deutsches Schulportal, 2023), https://deutsches-schulportal.de/bildungswesen/schulsozialarbeit-schulleitung-umfrage-deutsches-schulbarometer-november-2022/ (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2023).
  41. Vgl. Kultusministerkonferenz, „Geflüchtete Kinder/Jugendliche aus der Ukraine an deutschen Schulen“, o. J., https://www.kmk.org/dokumentation-statistik/statistik/schulstatistik/gefluechtete-kinderjugendliche-aus-der-ukraine.html (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2023).
  42. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Berufliche Schulen. Fachserie 11 Reihe 2. Schuljahr 2020/2021. Tabelle 2.9“, 2021, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Schulen/Publikationen/Downloads-Schulen/berufliche-schulen-2110200217005.html (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2023).
  43. Vgl. „Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes“, 5.
  44. Vgl. §§ 36 Abs. 1 S. 1; 40 Abs. 1 S. 1 ThürFSO-SW
  45. Vgl. Petitionsausschuss des Thüringer Landtags, „Ergebnisprotokoll (zugleich Beschlussprotokoll) der öffentlichen Sitzung“, 8. September 2023, 23, https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/89033/32_sitzung_petitionsausschuss.pdf (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2023).
  46. Vgl. Petitionsausschuss des Thüringer Landtags, 21.