- Verantwortliches Ressort:
- Inneres, Kommunales und Landesentwicklung
- Veröffentlichung vom:
- 04.12.2025
- Betroffene Lebensbereiche:
- Familie, Umwelt/Gesundheit
- Art der Betroffenheit:
- junge Menschen als mittelbar Betroffene
- Betroffene Gruppen junger Menschen:
- Altersgruppe 10-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse
Ziel des Gesetzentwurfs
Mit dem Entwurf des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes soll das Polizeiaufgabengesetzes (PAG) grundlegend überarbeitet werden. Dabei liegen Schwerpunkte der geplanten Reform u.a. darin, die polizeirechtlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und zum Opferschutz zu erweitern. Zudem sollen Beratungsangebote für gefährdete Personen sowie Gewaltprävention gefördert und Minderjährige vor einem Einsatz als verdeckt handelnde Person geschützt werden.1
Zentrale Auswirkungen
Folgende zentrale Auswirkungen wurden identifiziert:
- Die Befugnisse der Polizei im Umgang mit häuslicher Gewalt sollen anders gefasst werden. So soll u.a. die Anwendung von Kontakt- und Annäherungsverboten als Maßnahmen zur Gefahrenabwehr rechtssicherer, die Verpflichtung einer Person zum Tragen einer elektronischen Fußfessel ermöglicht sowie die Maximaldauer für Wohnungsverweisungen und begleitende Maßnahmen erhöht und verlängerbar werden (§§ 18a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 4 S. 1 Hs. 2; 34g Abs. 1 Nr. 4 PAG). Junge Menschen könnten dadurch besser vor eigenen Gewalterfahrungen sowie Gewalterfahrungen in ihrem Umfeld geschützt werden. Solche Erfahrungen können insbesondere bei jungen Menschen die psychische und physische Gesundheit, Persönlichkeitsentwicklung sowie Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen.
- Die Polizei soll in Zukunft Personen, von denen eine Gefahr der häuslichen Gewalt ausgeht, auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an Beratungsangeboten zur Gewaltprävention hinweisen müssen und ihre Daten an Beratungsstellen zur Gewaltkonfliktberatung übermitteln (§ 18a Abs. 3 S. 3, 4 PAG). Das kann dazu beitragen, dass junge Menschen eher an Präventionsmaßnahmen teilnehmen. Allerdings ist es dafür wichtig, dass junge Menschen Präventionsmaßnahmen nicht als stigmatisierend betrachten.
- Durch das Verbot des Einsatzes minderjähriger Vertrauenspersonen (§ 34f Abs. 5 Nr. 1 PAG) können Minderjährige in Zukunft besser vor Gefahren, die mit einer Tätigkeit als Vertrauensperson einhergehen, geschützt werden.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Betroffen sind in der für den Jugend-Check Thüringen relevanten Altersgruppe junge Menschen, die von häuslicher Gewalt2 betroffen sind. Im Jahr 2023 waren in Thüringen 2.609 Personen unter 30 Jahren Opfer häuslicher Gewalt, davon waren ca. zwei Drittel weiblich.3 Von innerfamiliärer Gewalt, d. h. der Gewalt durch und gegen Familie oder sonstige nahestehende Personen, zu der u.a. auch Kinder, Eltern und Geschwister gefasst werden, waren mit 44,1 Prozent Opfer unter 21 Jahren am häufigsten betroffen.4 Dabei handelte es sich bei 423 Personen um Kinder zwischen 6 und 13 Jahren und bei 280 Personen um Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren.5
Betroffene sind darüber hinaus junge Menschen, die im häuslichen Kontext Gewalt gegenüber anderen Personen miterleben. In einer Studie gaben 60 Prozent der befragten Frauen an, dass in ihrer letzten gewaltbelasteten Paarbeziehung Kinder im selben Haushalt wohnten und die Hälfte der Befragten gab an, dass die Kinder die gewalttätigen Situationen gesehen haben.6
Junge Menschen sind auch als Personen von denen eine Gefahr der häuslichen Gewalt ausgeht von dem Gesetzentwurf betroffen. Für Thüringen gibt die Polizei in ihrer Kriminalitätsstatistik an, dass Kinder, Jugendliche und Heranwachsende (im Alter von bis zu 21 Jahren) im Jahr 2024 zusammen 21,3 Prozent aller ermittelten Tatverdächtigen ausmachten.7
Schließlich sind alle minderjährigen Personen betroffen, die sich in Zusammenhängen und Milieus aufhalten oder agieren, die für verdeckte polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen relevant sein können.
Betroffene Lebensbereiche
Familie, Umwelt/GesundheitAuswirkungen auf junge Menschen
Verbesserter Schutz vor häuslicher Gewalt für junge Menschen
§ 18a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 4 S. 1 Hs. 2, S. 2; 34g Abs. 1 Nr. 4 PAG
Mit dem Gesetzentwurf sollen die polizeilichen Standardmaßnahmen der Wohnungsverweisung und des ergänzenden Rückkehrverbotes in einen eigenen Paragrafen als Gesamtregelung für Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt überführt, ergänzt und überarbeitet werden, vgl. § 18a Abs. 1, 2 und 4 PAG. Das bereits bisher geregelte Rückkehrverbot soll nunmehr gegen die einer Wohnung verwiesene Person angeordnet werden können, wenn annehmbar ist, dass die Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht, vgl. § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PAG. Diese Regelung soll unter denselben Voraussetzungen um die neuen Standardmaßnahmen des Annäherungs- und Kontaktverbotes ergänzt werden, vgl. § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 PAG.
Die maximale Anordnungsdauer der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes soll von zehn auf 14 Tage erhöht werden und auch für das Annäherungs- und das Kontaktverbot gelten, vgl. § 18a Abs. 2 S. 1 PAG. Zudem soll die Polizei die Anordnungen um weitere 14 Tage verlängern können, wenn die gefährdete Person mitteilt, einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt zu haben, vgl. § 18a Abs. 2 S. 2 PAG.
Die Polizei soll zukünftig zudem die gefährdete Person über geeignete Beratungsangebote informieren müssen sowie deren personenbezogenen Daten an eine geeignete Beratungsstelle übermitteln, vgl. § 18a Abs. 4 S. 1 Hs. 2, S. 2 PAG.
Mit dem Gesetzentwurf soll der Polizei auch die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Person zu verpflichten, sich ein technisches Mittel, zur elektronischen Aufenthaltsortsüberwachung anlegen zu lassen und es ständig betriebsbereit am Körper zu führen, vgl. § 34g Abs. 1 PAG. Diese Anordnung soll u.a. zur Kontrolle der Befolgung einer nach § 18a getroffenen Maßnahme zulässig sein, wenn dies unerlässlich ist, weil die betroffene Person wiederholt einer Anordnung zuwidergehandelt hat, ihr individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit weiterer Zuwiderhandlungen mit dann im Einzelfall schwerwiegenden Rechtsgutsverletzungen begründet und die Kontrolle auf andere Weise nicht möglich oder wesentlich erschwert ist, vgl. § 34g Abs. 1 Nr. 4 PAG.
Mit dem geplanten Gesetzesvorhaben sollen die Befugnisse der Polizei zum Umgang mit häuslicher Gewalt neu gefasst werden. Die geplante Aufnahme von Kontakt- und Annäherungsverboten als Standardmaßnahmen der Polizei zur Gefahrenabwehr im Falle von häuslicher Gewalt kann dazu beitragen, betroffene Menschen künftig besser vor gewaltgeprägten Situationen im häuslichen Umfeld zu schützen. Gerade für junge Menschen sind Gewalterfahrungen im häuslichen Kontext belastend. Unabhängig davon, ob sie selbst Opfer von Gewalt sind oder Gewalt in ihrer Familie miterleben, z.B. gegen ein Elternteil, können diese Erfahrungen ihre psychische und physische Gesundheit, ihre Persönlichkeitsentwicklung sowie ihre Leistungsfähigkeit langfristig negativ beeinflussen.8 Zwar kann die Polizei bereits jetzt eine Person, von der die Gefahr häuslicher Gewalt ausgeht, einer Wohnung verweisen und damit verbunden dieser Person verbieten, sich der gefährdeten Person zu nähern bzw. Kontakt zu ihr aufzunehmen. Hierfür muss sich die Polizei jedoch bislang auf die Generalklausel in § 12 stützen,9 was ggf. gegenüber Verwaltungsgerichten gesondert zu begründen ist. Die nunmehr spezielle Regelung des Annäherungs- und Kontaktverbotes im Gesetz hebt sie als Handlungsoptionen klarstellend hervor und kann dadurch zu einem erhöhten Maß an Rechtssicherheit für Einsatzkräfte führen.10 Hierdurch könnte die Intervention bei bzw. der Schutz vor häuslicher Gewalt für junge Betroffene insbesondere in der Umsetzung dieser Gefahrenabwehrmaßnahmen gefördert werden.
Die vorgesehene Möglichkeit, dass die Polizei eine Person zum Tragen eines technischen Mittels zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung, einer sogenannten elektronischen Fußfessel, verpflichten kann, könnte ebenfalls zum verbesserten Schutz junger gewaltbetroffener Personen beitragen. Denn dadurch wäre es Polizeibediensteten künftig möglich, die Person, von der eine Gefahr ausgeht, ständig zu überwachen und ausgesprochene Maßnahmen, wie Wohnungsverweisung und Rückkehrverbote so effektiver durchzusetzen.11 Somit könnten sich gewaltbetroffene Personen zukünftig eher sicher sein, für die Dauer der von der Polizei verhängten Maßnahmen vor einer erneuten akuten Gefährdung geschützt zu sein, bis etwaige weitere zivilrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach dem Gewaltschutzgesetz, greifen können. Dies trifft jedoch unter Umständen nicht auf die Durchsetzung von Kontakt- und Annäherungsverboten zu, da es gewaltausübenden Personen ggf. weiterhin möglich wäre, Kontakt z.B. per Telefon oder an anderen Orten als der Wohnung aufzunehmen.
Die Erhöhung der Höchstfrist sowie die Möglichkeit der Verlängerung der durch die Polizei zur Gefahrenabwehr ausgesprochenen Maßnahmen könnten darüber hinaus dazu beitragen, die Sicherstellung eines durchgängigen Schutzes Betroffener vor gewaltgeprägten Situationen in ihrem häuslichen Umfeld zu verbessern. Hiervon könnten sowohl junge Menschen, die selbst von Gewalt betroffen sind, als auch Minderjährige als mitbetroffene Familienangehörige profitieren. Denn zukünftig ist die Polizei dazu befugt, etwaige Maßnahmen, wie z.B. Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot, aber auch Annäherungs- und Kontaktverbote, für bis zu 14 statt zuvor zehn Tage auszusprechen. Junge Betroffene hätten damit fortan mehr Zeit, um z.B. Beratung in Anspruch zu nehmen und zivilrechtliche Schritte einzuleiten bzw. gerichtliche Schutzanordnungen zu beantragen.12 Dies könnte dazu beitragen, dass sie sich weniger Druck ausgesetzt sähen. Denn ein akuter häuslicher Gewaltvorfall sowie ein polizeiliches Eingreifen kann eine Überforderungssituation erzeugen.13 Wenn ihnen künftig mehr Zeit bliebe, um die Situation zu verarbeiten, Entscheidungen zum weiteren Handeln zu treffen und sich Unterstützung zu suchen, könnte dies die Betroffenen entlasten. Zukünftig soll die Polizei außerdem angeordnete Maßnahmen gegen gewalttätig gewordene Personen um weitere 14 Tage verlängern können, sofern die gewaltbetroffene Person mitteilt, dass ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt wurde. Die Verzahnung des professionellen Handelns von Polizei, Beratung und Justiz ist ein wichtiger Faktor, „um einen lückenlosen Schutz vor weiterer Gewalt zu ermöglichen“.14 Künftig könnte nunmehr eher verhindert werden, dass eine Schutzlücke entsteht, wenn polizeilich angeordnete Maßnahmen auslaufen, während über einen gestellten Antrag gerichtlich noch nicht entschieden wurde. Die geplante Regelung kann dazu beitragen, das Ineinandergreifen polizeirechtlicher Regelungen und zivilrechtlicher Schutzmaßnahmen zu verbessern. Durch die geringe bürokratische Hürde einer bloßen Mitteilung des Opfers über die gerichtliche Antragsstellung gegenüber der Polizei kann der besonderen Gewaltsituation Rechnung getragen werden. Somit könnte eine Aufrechterhaltung der Sicherheit gewaltgefährdeter junger Menschen befördert werden.
Die geplante Verpflichtung der Polizei, die gefährdete Person über geeignete Beratungsangebote zu informieren und Daten der Person an geeignete Beratungsstelle weiterzugeben, kann den Zugang zu entsprechenden Beratungs- und Unterstützungsangeboten erleichtern. Zwar ist es Einsatzkräften bereits jetzt möglich, Personen über Beratungsangebote zu informieren. Derzeit ist die Polizei jedoch dazu verpflichtet, das Einverständnis gefährdeter Personen zur Übermittlung der Kontaktdaten an eine geeignete Beratungsstelle, d.h. eine der Interventionsstellen in Thüringen, einzuholen.15 Jedoch befinden sich gewaltbetroffene Personen in einer psychischen Ausnahmesituation, in der es ihnen schwerfallen kann, abzuwägen, ob sie Einsatzkräften ihr Einverständnis zur Datenweitergabe an eine Beratungsstelle erteilen möchten.16 Wenn die zuständige Beratungsstelle sich künftig unabhängig von einem erteilten Einverständnis zur Datenweitergabe proaktiv bei der geschädigten Person melden kann, z.B. telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch, kann dies jungen Betroffenen dabei helfen, über geeignete Handlungsoptionen informiert zu werden und Sicherheit zu organisieren, z.B. beim zuständigen Gericht einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz zu stellen.17 Dadurch könnten insbesondere (mit-)betroffene Minderjährige potenziell besser vor zukünftigen Gewalterfahrungen geschützt werden, zumal aufsuchende Beratungsangebote u.a. dazu geeignet sind, Kinderschutz bzw. Jugendhilfe in das Verfahren einzubinden.18
(Präventions-)Maßnahmen für gewaltausübende Personen
18a Abs. 3 S. 3, 4 PAG
Mit dem Gesetzentwurf soll die Polizei auch verpflichtet werden, der Person gegen die eine Wohnungsverweisung und ggf. weitere Maßnahmen nach § 18a Abs. 1 PAG angeordnet wurden, auf die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung hinzuweisen und deren personenbezogenen Daten an eine geeignete Beratungsstelle zu übermitteln, vgl. § 18a Abs. 3 S. 3, 4 PAG.
Die im Gesetzesvorhaben vorgesehene Verpflichtung der Polizei einer Personen von der eine Gefahr häuslicher Gewalt ausgeht, auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an Beratungsangeboten zur Gewaltprävention hinzuweisen und ihre Daten an Beratungsstellen zur Gewaltkonfliktberatung zu übermitteln, kann dazu beitragen, dass diese Angebote in Zukunft häufiger von jungen Menschen in Anspruch genommen werden. Die Aktivierung gewalttätiger Personen zur Teilnahme an Präventionsmaßnahmen stellt eine erste Hürde für ihre erfolgreiche Durchführung dar.19 Dass diese in Zukunft direkt von Beratungsangeboten kontaktiert werden können und zudem von der Polizei darauf hingewiesen werden, kann dazu beitragen, die Schwelle zur Teilnahme abzusenken. Für junge Menschen ist dies besonders relevant, da eine baldige Teilnahme an Präventionsmaßnahmen nach dem ersten Auftreten gewalttätigen Verhaltens eher dazu führen kann, dass diese Verhaltensweisen abgelegt werden, dass sie sich nicht verfestigen und auch, dass möglicherweise zu Grunde liegende Probleme eher aufgearbeitet werden.20
Allerdings kann es sein, dass junge Menschen die Teilnahme an einer Maßnahme zur Gewaltprävention als stigmatisierend empfinden und sie deshalb auch ablehnen, wenn Informations- und Zugangshürden abgebaut werden.21 Der tatsächliche Effekt der Neuregelung der Mitwirkungs- und Informationspflichten hängt deshalb auch davon ab, welche Einstellung die betreffenden jungen Menschen zu Präventionsmaßnahmen haben.
Verbot von minderjährigen V-Personen
34f Abs. 5 Nr. 1 PAG
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Regelungen für verdeckt handelnde Personen neugeregelt werden und hierbei u.a. festgelegt werden das Minderjährige nicht als Vertrauenspersonen eingesetzt werden dürfen, vgl. § 34f Abs. 5 Nr. 1 PAG.
Durch das vorgesehene Verbot des Einsatzes minderjähriger Vertrauenspersonen können Minderjährige in Zukunft besser geschützt werden. Vertrauenspersonen sind verdeckt handelnde Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist.22 Sie sind besonderen Gefahren ausgesetzt23, zum einen durch das Umfeld in dem sie sich bewegen selbst, zum anderen durch die Möglichkeit, dass ihre Verbindung zur Polizei enttarnt werden könnte. Für junge Menschen ist es besonders relevant vor (potenziell) gefährlichen Situationen geschützt zu werden. So könnten sich die psychische Belastung und der Stress, welche mit einer Rolle als Vertrauensperson einhergehen können, negativ auf ihre psychische und physische Entwicklung auswirken.24 Des Weiteren können manche junge Menschen Risiken und Gefahren noch nicht so gut einschätzen.25 Sie könnten sich als Vertrauensperson deshalb eher in besonders gefährliche Situationen begeben und sich damit schaden. Das vorgesehene Verbot schafft Rechtssicherheit für junge Menschen und kann sie vor den möglichen negativen Folgen einer Tätigkeit als Vertrauensperson schützen.
- Vgl. Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, „Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes“ (2025), 1, 21, 23 f., 31.
- Bei häuslicher Gewalt handelt es sich nach einer Definition der Thüringer Polizei um „alle Formen körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt und umfasst familiäre sowie partnerschaftliche Gewalt. Häusliche Gewalt liegt vor, wenn die Gewalt zwischen Personen stattfindet, die in einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung zusammenwohnen. Sie liegt auch vor, wenn sie unabhängig von einem gemeinsamen Haushalt innerhalb der Familie oder in aktuellen oder ehemaligen Partnerschaften geschieht.“, vgl. Thüringer Landespolizeidirektion, „Straftaten im Rahmen Häuslicher Gewalt in Thüringen. Berichtsjahr 2023“, 2024, 3.
- Vgl. Thüringer Landespolizeidirektion, „Straftaten im Rahmen Häuslicher Gewalt in Thüringen. Berichtsjahr 2023“, 2024, 8 (eigene Berechnungen).
- Vgl. Thüringer Landespolizeidirektion, 21.
- Die angegebenen Daten beziehen sich auf das Hellfeld, d.h. die in Thüringen polizeilich ermittelten Straftaten. Untersuchungen des Dunkelfeldes legen nahe, dass die tatsächliche Anzahl an Opfern im Phänomenbereich häuslicher Gewalt deutlich höher liegt. Vgl. Thüringer Landespolizeidirektion, „Straftaten im Rahmen Häuslicher Gewalt in Thüringen. Berichtsjahr 2023“, 2024, 24.
- Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Aktionsplan II der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen“, 2012, 12.
- Hier ist der Anteil junger Menschen an den Tatverdächtigen insgesamt angegeben und nicht nur an den Tatverdächtigen bei häuslicher Gewalt. Vgl. Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung, „Polizeiliche Kriminalstatistik 2024“, 2024, 36, https://innen.thueringen.de/fileadmin/Thueringer_Polizei/polizei/Statistiken/PKS_2024.pdf.
- Vgl. Landespolizeidirektion Thüringen, „Polizeiliche Maßnahmen in Fällen Häuslicher Gewalt. Leitlinien der Thüringer Polizei“, 2023, 10 und 11; Clare Bridget Noonan und Pamela Doreen Pilkington, „Intimate partner violence and child attachment: A systemativ review and meta-analysis“, Child Abuse & Negkect 109 (November 2020), https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0145213420304208?via=ihub.
- Vgl. Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, 23.
- Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Gemeinsam gegen häusliche Gewalt. Kooperation, Intervention, Begleitforschung. Forschungsergebnisse der Wissenschaftlichen Begleitung der Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt (WiBIG)“, 2005, 29.
- Vgl. Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, 31.
- Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, „Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt. Information zum Gewaltschutzgesetz“, 2019, 8.
- Vgl. Katrin Lehmann, „Professionelles Handeln gegen häusliche Gewalt. Der Platzverweis aus der Sicht von Polizei, Beratung und schutzsuchender Frauen“, 2015, 51.
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Band IV. Von regionalen Innovationen zu Maßstäben guter Praxis“, 2004, 122.
- Vgl. Landespolizeidirektion Thüringen, „Polizeiliche Maßnahmen in Fällen Häuslicher Gewalt. Leitlinien der Thüringer Polizei“, 9.
- Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Band I. Neue Unterstützungspraxis bei häuslicher Gewalt“, 2004, 80.
- Vgl. Landespolizeidirektion Thüringen, „Polizeiliche Maßnahmen in Fällen Häuslicher Gewalt. Leitlinien der Thüringer Polizei“, 16.
- Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Gemeinsam gegen häusliche Gewalt. Kooperation, Intervention, Begleitforschung. Forschungsergebnisse der Wissenschaftlichen Begleitung der Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt (WiBIG)“, 22.
- Vgl. Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention, „Entwicklungsförderung und Gewaltprävention für junge Menschen. Impulse des DFK-Sachverständigenrates für die Auswahl & Durchführung wirksamer Programme“, Leitfaden (Bonn, 2018), 23, https://www.wegweiser-praevention.de/files/DFK/dfk-publikationen/2018_leitfaden_e_und_g.pdf.
- Vgl. Bernd Holthusen, „Vielfach auffällige straffällige junge Menschen – Thesen“ (25 Jahre Gewaltprävention im vereinten Deutschland. Bestandsaufnahme und Perspektiven. Dokumentation des Symposiums an der Alice Salomon Hochschule in Berlin, Berlin, und 19.02 2016), 1, https://www.gewalt-praevention.info/html/download.cms?id=95&datei=Holthusen-III-95.pdf.
- Vgl. Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention, „Entwicklungsförderung und Gewaltprävention für junge Menschen. Impulse des DFK-Sachverständigenrates für die Auswahl & Durchführung wirksamer Programme“, 23.
- Vgl. § 34f Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 PAG.
- Vgl. Gerd Schneider und Christiane Toyka-Seid, „V-Mann / V-Leute“, in Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de (Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, 2025).
- Vgl. Robert Koch-Institut, „Themenblatt: Stressbelastung bei Kindern und Jugendlichen“ (Berlin, 29. September 2020), 1, https://www.rki.de/DE/Themen/Nichtuebertragbare-Krankheiten/Studien-und-Surveillance/Studien/Adipositas-Monitoring/Psychosoziales/PDF_Themenblatt_Stressbelastung.pdf?__blob=publicationFile&v=1.
- Vgl. Max-Planck-Gesellschaft, „Risikoverhalten von Jugendlichen: Ab ins Ungewisse“, 19. Januar 2017, https://www.mpg.de/10971887/risikobereitschaft-jugendliche.