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Thüringer Gesetz zu Änderungen des Dienstrechts

Geprüfter Gesetzentwurf: Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts (Stand: 25.07.2023)

Verantwortliches Ressort:
Inneres und Kommunales
Veröffentlichung vom:
07.02.2024
Betroffene Lebensbereiche:
Familie
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als mittelbar Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und –adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 10-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts sollen verschiedene Anpassungen vor allem des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) und des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vorgenommen werden. Hierdurch sollen insbesondere der Einstieg ins und der Aufstieg innerhalb des Beamtentums gefördert sowie Behörden zur Schaffung eigener Ausbildungskapazitäten motiviert werden.1 Zudem soll die Genehmigungspflicht entfallen, wenn Beamtinnen oder Beamte eine unentgeltliche Vormund- oder Pflegschaft übernehmen.2 Des Weiteren soll durch den Gesetzentwurf u.a. neue Regelungen für das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten und das Tragen von Namensschildern durch Polizeivollzugsbeamtinnen und – beamten geschaffen werden und Anpassungen im Bereich des Beihilferechts erfolgen.3

Zentrale Auswirkungen

Folgende zentrale Auswirkungen wurden identifiziert:

  • Für junge Menschen könnte sich der Zugang zur Beamtenlaufbahn vereinfachen, indem die Landesregierung in Zukunft für einige Bildungs- und Studiengänge festlegen kann, dass unmittelbar mit dem Erwerb des Abschlusses auch der Erwerb einer Laufbahnbefähigung einhergeht (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 ThürLaufbG). Das bedeutet eine Entbürokratisierung für junge Menschen, die nach Abschluss eines einschlägigen Bildungs- oder Studienganges den Eintritt in die Beamtenlaufbahn anstreben und kann zudem junge Menschen, die eine Beamtenlaufbahn anstreben, dazu ermutigen, in Thüringen entsprechende Bildungs- und Studiengänge zu absolvieren.
  • Für junge Menschen, die eine Beamtenlaufbahn einschlagen wollen, könnte sich das Angebot an möglichen Dienstherren für den Vorbereitungsdienst vergrößern. Das liegt daran, dass es die geplante Ausbildungskostenerstattung (§ 48a ThürLaufbG) attraktiver machen kann, dass sich Dienstherren selbst um die Ausbildung von benötigten Nachwuchsbeamtinnen und -beamten bemühen, statt sie bei anderen Dienstherren abzuwerben. Junge Menschen könnten dann leichter einen Dienstherrn finden, der ihren Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Andererseits könnte die Ausbildungskostenerstattung auch dazu führen, dass sich für junge Menschen im Vorbereitungsdienst oder bis zu fünf Jahre nach ihrer Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe die Möglichkeiten eines Dienstherrnwechsels verringern, weil etwaige neue Dienstherren keine Ausbildungskostenerstattung zahlen möchten.
  • Durch einen Wegfall der dienstrechtlichen Genehmigungspflicht (§ 49 Abs. 2 S. 1 ThürBG) könnten sich mehr Beamtinnen und Beamten dazu entscheiden eine unentgeltliche Vormundschaft oder Pflegschaft zu übernehmen. Hierdurch könnte es dazu kommen, dass in Zukunft mehr junge Menschen von einer solchen profitieren könnten.

Partizipative Einbindung junger Menschen

Für diesen Jugend-Check wurden junge Menschen nach ihren Einschätzungen zu möglichen Folgen des geprüften Gesetzentwurfs befragt. Die Ergebnisse werden auf dem Beiblatt „Ergebnisse der Beteiligung junger Menschen in Thüringen zum Gesetzentwurf“ dargestellt.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und –adressaten in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe, sind junge Menschen die ein Bildungs- oder Studiengang absolvieren oder dies anstreben und beabsichtigen mit diesem Abschluss in ein Beamtenverhältnis aufgenommen zu werden. Betroffene sind zudem junge Menschen die bereits den Vorbereitungsdienst begonnen haben oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden und innerhalb Thüringens den Dienstherrn wechseln wollen.

Betroffen sind zudem junge Menschen, welchen ein ehrenamtlicher Vormund oder Pfleger zur Seite gestellt wurde oder werden soll. Ende 2021 bestand für 970 Kinder und Jugendliche in Thüringen eine Amtsvormundschaft.4

Betroffene Lebensbereiche

Familie

Auswirkungen auf junge Menschen

Einfacherer Zugang zur Beamtenlaufbahn

§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 ThürLaufbG

Durch die Neureglung sollen Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar durch den erfolgreichen Abschluss bestimmter Bildungs- oder Studiengänge die entsprechende Befähigung zu einer Beamtenlaufbahn erlangen können, vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 ThürLaufbG. Die qualifizierenden Bildungs- oder Studiengänge sollen in den Verordnungen nach § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ThürLaufbG für die jeweiligen Laufbahnen festgelegt werden, vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 ThürLaufbG.

Durch die Gesetzesänderung soll zudem die Möglichkeit eröffnet werden, dass Absolventinnen und Absolventen von qualifizierenden Bildungs- oder Studiengängen durch das Erlangen der Laufbahnbefähigung in Thüringen auch unmittelbar in anderen Bundesländern zu Probebeamtinnen bzw. -beamten ernannt werden können.5

Durch die geplanten Änderungen könnte es für junge Menschen einfacher werden, eine Beamtenlaufbahn einzuschlagen. Denn sie hätten es dann leichter, direkt als Beamtin oder Beamter auf Probe ernannt zu werden, ohne vorher einen Vorbereitungsdienst absolvieren zu müssen.6 Bisher müssen Bewerberinnen und Bewerber ihre Bildungs- oder Studienabschlüsse jeweils anerkennen lassen, auch wenn diese spezifisch darauf ausgerichtet sind, eine Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu verschaffen. In Thüringen werden in den nächsten Jahren viele Beamtinnen und Beamten aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand ausscheiden.7 So sind von insgesamt 45.550 Personen, die in Thüringen im öffentlichen Dienst aus Landesebene arbeiten8 nur 2765 Personen unter 25 Jahren und 4400 zwischen 25 und 30.9 Auf der Ebene der Kommunen sind es von 35.465 Personen10 nur 1890 unter 25 und 1785 zwischen 25 und 30.11 Die einfachere Möglichkeit ohne bürokratisches Anerkennungsverfahren in ein Beamtenverhältnis auf Probe einzumünden, könnte es jungen Menschen, die überlegen eine Beamtenlaufbahn einzuschlagen, erleichtern, eine Entscheidung dafür zu treffen.

Die Änderung könnte auch zu Verbesserungen für junge Menschen führen, die sich bereits entschieden haben, einen Bildungs- oder Studiengang einzuschlagen, der sie auf eine Beamtenlaufbahn vorbereiten soll. Wenn der Abschluss des jeweiligen Bildungs- oder Studienganges durch eine Verordnung als Laufbahnbefähigung anerkannt wird, erhöht dies die Rechtssicherheit für die betroffenen jungen Menschen. Die jungen Menschen wüssten bereits, dass sie im Falle eines erfolgreichen Abschlusses, die Laufbahnbefähigung sicher haben und nicht noch ein zusätzliches Verwaltungsverfahren oder gar ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden müsste.12

Durch den unmittelbaren Erwerb der Laufbahnbefähigung mit dem Studienabschluss könnte zudem der Studienstandort Thüringen für junge Menschen, welche eine Beamtenlaufbahn in Thüringen oder auch in einem anderen Bundesland einschlagen möchten, attraktiver werden. Denn die jungen Menschen müssten dann nicht länger ein Anerkennungsverfahren in Thüringen durchlaufen, bevor sie in einem anderen Bundesland zur Beamtin bzw. zum Beamten auf Probe ernannt werden können. Dies könnte vermehrt junge Menschen nach Thüringen locken.13

Auf der anderen Seite könnte dies auch dazu beitragen, dass sich mittelbar auch die Anzahl junger Menschen erhöht, die nach ihrem Abschluss eine Beamtenlaufbahn in Thüringen einschlagen14, da gerade Absolvierende von Fachhochschulen oft an ihrem Studienstandort wohnen bleiben.15 Allerdings spielen auch individuelle Faktoren wie die familiäre Situation sowie strukturelle Faktoren wie die Bevölkerungszahl und die Arbeitsmöglichkeiten am Studienort eine Rolle bei der Entscheidung für oder gegen die dortige Aufnahme einer Tätigkeit nach Studienabschluss.16 Thüringen gehörte in der Vergangenheit zu den Bundesländern mit den höchsten Wanderungsverlusten bei Hochschulabsolvierenden. So blieben in Thüringen nur 40,9 Prozent der Absolventinnen und Absolventen nach ihrem Hochschulabschluss in Thüringen gegenüber 65,2 Prozent im bundesweiten Durchschnitt.17

Chancen und Einschränkungen für junge Beamtinnen und Beamten durch Ausbildungskostenerstattung

§ 48a ThürLaufbG

Durch den Gesetzentwurf sollen die Ausbildungskosten unterschiedlicher Dienstherren für Beamtinnen und Beamten in Thüringen pauschal untereinander ausgeglichen werden, vgl. § 48a ThürLaufbG. Wechselt zukünftig eine Beamtin oder ein Beamter innerhalb Thüringens in derselben Laufbahn während des Vorbereitungsdienstes oder innerhalb von fünf Jahren nach der Berufung ins Probebeamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, soll dieser dem vorherigen Dienstherrn die Ausbildungskosten erstatten, vgl. § 48a Abs. 1 S. 1 ThürLaufbG. Die Ausbildungskostenerstattung soll auch jeweils bei weiteren Dienstherrnwechseln innerhalb des zu berücksichtigenden Zeitraums stattfinden, vgl. § 48a Abs. 2 S. 2 ThürLaufbG. Ebenso soll eine Ausbildungskostenerstattung erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte beim neuen Dienstherrn eine mindestens gleichwertige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis anstelle eines Dienstverhältnisses aufnimmt, vgl. § 48a Abs. 1 S. 2 ThürLaufbG.

Der Erstattungsbetrag soll pauschal aus einem Grundbetrag für die Besoldung und einem Zusatzbetrag für die sonstigen Kosten berechnet werden, vgl. § 48a Abs. 3 S. 1 ThürLaufbG. Der Grundbetrag soll beim mittleren Dienst dem 30-fachen, beim gehobenen und höheren Dienst den 45-fachen monatlichen Anwärtergrundbetrag entsprechen, vgl. § 48a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ThürLaufbG. Der Zusatzbetrag soll beim mittleren Dienst 15 %, beim gehobenen und höheren Dienst 30 % des Grundbetrags betragen, vgl. § 48a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ThürLaufbG. Im Falle einer kürzeren Dauer des Vorbereitungsdienstes oder einem Dienstherrnwechsel vor Ablegung der Laufbahnprüfung soll der Betrag zeitanteilig gekürzt werden, vgl. § 48a Abs. 3 S. 2 Hs. 1 S. 3 ThürLaufbG. Der Erstattungsbetrag soll pro Jahr beim ausbildenden Dienstherrn seit Berufung ins Probebeamtenverhältnis um ein Fünftel gekürzt werden, vgl. § 48a Abs. 4 S. 1 ThürLaufbG. Soweit Anwärterbezüge gemäß § 50 Abs. 4 Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) zurückgezahlt werden, sollen diese auf den Erstattungsbetrag angerechnet werden, vgl. § 48a Abs. 4 S. 2 ThürLaufbG.

Eine Ausbildungskostenerstattung soll grundsätzlich nicht erfolgen, wenn der ausbildende Dienstherr die Beamtin bzw. den Beamten, ohne dass diese bzw. dieser die Umstände zu vertreten hätte, nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt, vgl. § 48a Abs. 1 S. 4 ThürLaufbG. Ebenso soll keine Erstattung erfolgen, wenn mindestens zwei Jahre zwischen dem Ausscheiden aus dem bisherigen und der Begründung des neuen Dienstverhältnisses liegen, vgl. § 48a Abs. 2 S. 1 ThürLaufbG.

Die geplante Änderung könnte dazu führen, dass junge Menschen eher eine Ausbildungsstelle für den Eintritt in die Beamtenlaufbahn oder eine Stelle für den Vorbereitungsdienst finden, weil mehr Dienstherren Stellen dafür anbieten könnten. Durch die einzuführende Regelung zur Ausbildungskostenerstattung könnte es für Dienstherren, die aktuell nur wenige oder gar keine Nachwuchsbeamtinnen und -beamten selbst ausbilden, finanziell unattraktiv werden, den benötigten Nachwuchs bei anderen Dienstherren abzuwerben. Um freiwerdende Stellen dennoch besetzen zu können, könnte es sein, dass sie deshalb selbst (mehr) Nachwuchs ausbilden. Das könnte dazu führen, dass junge Menschen, die sich für eine Tätigkeit als Beamtin oder Beamter interessieren ein größeres Ausbildungsangebot dafür haben. Dienstherren könnten aufgrund der geplanten Regelung insgesamt mehr Ausbildungsplätze anbieten und dies womöglich auch für mehr unterschiedliche Beamtenlaufbahnen. Das kann zum einen dazu beitragen, dass junge Menschen mehr unterschiedliche Einstiegsmöglichkeiten in eine Tätigkeit als Beamtin oder Beamter haben könnten und zum anderen dazu, dass es für sie gegebenenfalls auch die Möglichkeit einer wohnortnahen Ausbildung erhöht wird. So könnten sie eher Stellen finden, die ihren jeweiligen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.18

Allerdings könnte die geplante Änderung auch dazu führen, dass es für junge Menschen eingeschränktere Möglichkeiten gibt, den Dienstherrn zu wechseln. Die Dienstherren könnten durch die Ausbildungskostenerstattung dazu verleitet werden sich, trotz der Pflicht zur Bestenauslese, bei Auswahlverfahren möglichst für Bewerberinnen und Bewerber zu entscheiden, für die keine Ausbildungskostenerstattung zu zahlen ist. Dies könnte dazu führen, dass junge Menschen, die sich im Vorbereitungsdienst befinden, oder deren Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe weniger als fünf Jahre zurück liegt, seltener von anderen Dienstherren übernommen würden.19 Junge Menschen befinden sich mit Bezug auf ihre Berufswahl häufig noch in einer Orientierungsphase, in der sich Präferenzen, Wünsche und Bedürfnisse auch im Abgleich mit ersten Einblicken in die Realitäten eines Arbeitsplatzes gegebenenfalls noch ausbilden und verändern können.20 Verringerte Wechselmöglichkeiten könnten es ihnen erschweren sich auszuprobieren und gegebenenfalls umzuorientieren, ohne etwaige Nachteile, z.B. durch das (zeitweilige) Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, in Kauf zu nehmen.

Entbürokratisierung der Vormundschaft und Pflegschaft für Beamtinnen und Beamten

§ 49 Abs. 2 S. 1 ThürBG

Durch die Neureglung soll die Ausübung einer unentgeltlichen Vormundschaft oder einer unentgeltlichen Pflegschaft nicht mehr als Nebentätigkeit eingestuft werden, unabhängig davon ob ein Angehörigenverhältnis besteht oder nicht, vgl. § 49 Abs. 2 S. 1 ThürBG.

Bisher fallen unentgeltliche Vormundschaften oder Pflegschaften, die sich auf Personen beziehen, die nicht Angehörige der Beamtin bzw. des Beamten sind, unter die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten nach §§ 51 Abs. 1; 52 Nr. 1 lit. a Var. 2 und 4 ThürBG. Durch die geplante Gesetzesänderung soll die Übernahme einer unentgeltlichen Vormund- oder Pflegschaft nicht mehr der Genehmigungspflicht unterliegen.21

Durch diese Änderung könnte es Verbesserungen für junge Menschen geben, bezüglich derer ein Vormund oder eine Pflegschaft zu bestellen ist. Denn es könnte dazu führen, dass mehr Beamtinnen und Beamten sich dazu entschließen, für eine unentgeltliche, also ehrenamtliche, Vormundschaft oder Pflegschaft bereitzustehen. Wenn diese nicht mehr unter die Nebentätigkeiten fallen, entfällt für Beamtinnen und Beamte der bürokratische Aufwand im Kontext des Dienstverhältnisses. Somit könnten insgesamt mehr ehrenamtliche Vormünder und Pfleger zur Verfügung stehen. Dies könnte insbesondere die Chance für betroffene junge Menschen erhöhen, einen ehrenamtlichen Vormund an die Seite gestellt zu bekommen. Momentan werden Schätzungen zufolge 70 bis 80 Prozent der Vormundschaften als Amtsvormundschaft übernommen.22 Im Zug der Reform des Vormundschaftsrechts wurde der Vorrang von ehrenamtlichen Vormündern gestärkt.23 Denn ehrenamtliche Vormünder betreuen in der Regel nur einen jungen Menschen, während es bei Amts-, Berufs- oder Vereinsvormundschaften vorkommen kann, dass eine Person für bis zu 50 junge Menschen zuständig ist.24 Ehrenamtliche Vormünder können sich daher „länger, individueller und ungeachtet der Interessen einer Institution bzw. Behörde“25 um die ihnen anvertrauten jungen Menschen kümmern. Entscheiden sich durch die geplante Entbürokratisierung mehr Beamtinnen und Beamte eine ehrenamtliche Vormundschaft zu übernehmen, könnten betroffene junge Menschen von einer besseren Begleitung profitieren, auch über die Zeit der Vormundschaft hinaus. Denn ehrenamtliche Vormünder können für sie auch nach Beendigung der Vormundschaft vertraute Ansprechpersonen bleiben.26 Derzeit ist es jedoch schwierig, ehrenamtliche Vormünder zu finden, denn Erfahrungen zeigen, dass viele Ehrenamtliche von der Verantwortung zurückschrecken.27 Inwiefern der Abbau bürokratischer Hürden daher insgesamt zu einer Zunahme von ehrenamtlichen Vormündern unter den Beamtinnen und Beamten führt und damit eine persönlichere Betreuung betroffener junger Menschen ermöglicht, lässt sich daher nicht abschließend abschätzen.

  1. Vgl. „Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts“, 25. Juli 2023, 1 f.
  2. Vgl. „Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts“, 21.
  3. Vgl. „Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts“, 1.
  4. Vgl. Thüringer Landesamt für Statistik, „Statistischer Bericht: Öffentliche Kinder und Jugendhilfe in Thüringen 2021“ (Erfurt, 2023), 39. Wie viele junge Menschen in Thüringen durch eine ehrenamtliche Vormundschaft begleitet werden, wird in der Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht erfasst. Die Erfassung wird von Interessensverbänden schon lange gefordert, um Entwicklungen im Bereich der ehrenamtlichen Vormundschaft nachvollziehen zu können, vgl. u.a. Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, „Kinder unter Vormundschaft: Baustellen und Weiterentwicklungsbedarf der Vormundschaftsrechtsreform im BGB und SGB VIII. Ein Überblick“, 2023, 2, https://vormundschaft.net/assets/uploads/2023/04/Hintergrundpapier-Kinder-unter-Vormundschaft-Bundesforum-Maerz-2023.pdf (zuletzt aufgerufen am: 24.08.2023).
  5. Vgl. „Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts“, 32 f.
  6. Weitere Ausführungen hierzu befinden sich im Beiblatt zum Jugend-Check „Ergebnisse der Einbindung junger Menschen in Thüringen zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts“, welches diesem Jugend-Check angehängt ist.
  7. Vgl. Beamtenbund und Tarifunion Thüringen, „Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst. Fachkräfte dringend gesucht.“, 3. August 2023, https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/fachkraefte-dringend-gesucht/ (zuletzt aufgerufen am: 13.09.2023).
  8. Bei den 45.550 Personen handelt es sich um neben Beamtinnen und Beamten auch um Richterinnen und Richter sowie Tarifbeschäftigte.
  9. Vgl. Thüringer Landesamt für Statistik, „Personal des Landes und der Kommunen in Thüringen am 30.06.2021.“, 2022, 48.
  10. Bei den 35465 Personen handelt es sich um neben Beamtinnen und Beamten auch um Richterinnen und Richter sowie Tarifbeschäftigte.
  11. Vgl. Thüringer Landesamt für Statistik, 49.
  12. Weitere Ausführungen hierzu befinden sich im Beiblatt zum Jugend-Check „Ergebnisse der Einbindung junger Menschen in Thüringen zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts“, welches diesem Jugend-Check angehängt ist.
  13. Weitere Ausführungen hierzu befinden sich im Beiblatt zum Jugend-Check „Ergebnisse der Einbindung junger Menschen in Thüringen zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts“, welches diesem Jugend-Check angehängt ist.
  14. Studiengänge, welche für eine Beamtenlaufbahn qualifizieren, sind oft an Fachhochschulen angesiedelt, in Thüringen z.B. an der Fachhochschule Nordhausen.
  15. Dies legen Analysen zum Bundesland Bayern nahe. Vgl. Susanne Falk und Fabian Kratz, „Regionale Mobilität von Hochschulabsolventen beim Berufseinstieg“, Beiträge zur Hochschulforschung 31, Nr. 3 (2009): 62.
  16. Vgl. Falk und Kratz, 63 f.
  17. Vgl. Tina Haußen und Silke Übelmesser, „Mobilität von Hochschulabsolventen in Deutschland“, ifo Dresden berichtet, Nr. 2 (2015): 43 f.
  18. Weitere Ausführungen hierzu befinden sich im Beiblatt zum Jugend-Check „Ergebnisse der Einbindung junger Menschen in Thüringen zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts“, welches diesem Jugend-Check angehängt ist.
  19. Weitere Ausführungen hierzu befinden sich im Beiblatt zum Jugend-Check „Ergebnisse der Einbindung junger Menschen in Thüringen zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts“, welches diesem Jugend-Check angehängt ist.
  20. Vgl. Katja Driesel-Lange und Ulrike Weyland, „Berufliche Präferenzen von Jugendlichen – Herausforderungen für die Berufsorientierung.“, Zeitschrift für Sozialmanagement 18, Nr. 2 (2020): 25–36.
  21. Vgl. „Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts“, 21.
  22. Vgl. Autorengruppe Kinder- und Jugendhilfestatistik, Kinder- und Jugendhilfereport 2018. Eine kennzahlenbasierte Analyse (Berlin: Opladen, 2019), 155.
  23. Vgl. BT-Drucksache 19/24445, S. 2; 194 – 197.
  24. Vgl. Miriam Fritsche, „Jugendamt und ehrenamtliche Vormundschaft – Förderung und Kooperation. Eine Orientierungshilfe für die Praxis“ (Heidelberg: Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e. V., 2022), 7, https://jugendhilfeportal.de/fileadmin/user_upload/Orientierungshilfe_Foerderung-ehrenamtlicher-Vormundschaft_Bundesforum.pdf (zuletzt aufgerufen am: 24.08.2023).
  25. Vgl. Fritsche, 7 (zuletzt aufgerufen am: 24.08.2023).
  26. Vgl. Fritsche, 7 (zuletzt aufgerufen am: 24.08.2023).
  27. Vgl. Elisabeth Ihme, „Wie laufen die Vorbereitungen zur Vormundschaftsreform?“, MDR Aktuell, o. J., https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/vormundschaft-kinder-reform-vorbereitung-100.html (zuletzt aufgerufen am: 24.08.2023).