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Thüringer Gesundheitsdienstgesetz

Geprüfter Gesetzentwurf: Thüringer Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Thüringer Gesundheits-dienstgesetz – ThürGDG) (Stand: 26.08.2025)

Verantwortliches Ressort:
Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
Veröffentlichung vom:
01.07.2026
Betroffene Lebensbereiche:
Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als mittelbar Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 10-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Entwurf für ein Thüringer Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ThürGDG) soll eine gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) geschaffen werden. Bisher stellt die Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten die zentrale Regelung für den ÖGD dar. Mit dem Gesetzentwurf soll eine rechtssichere Basis von Gesetzesrang geschaffen werden, welche die Anforderungen an den modernen und zukunftsorientierten Gesundheitsdienst erfüllt.1

Zentrale Auswirkungen

Folgende zentrale Auswirkungen wurden identifiziert:

  • Die geplante gesetzliche Neuregelung des ÖGD in Thüringen kann dazu beitragen, die Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention für junge Thüringerinnen und Thüringer zu verbessern. Denn die explizite Erwähnung von Schulen als eine der Lebenswelten, für welche die Gesundheitsämter zusammen mit entsprechenden Organisationen gesundheitliche Ziele und Schwerpunkte für die Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung setzen sollen (§ 7 Abs. 2 S. 1 ThürGDG kann dazu beitragen, dass junge Menschen und ihre gesundheitlichen Bedarfe bei der Festlegung von Maßnahmen und der Planung von Zielen eher mitgedacht werden.
  • Durch die gesetzliche Festlegung, dass die Gesundheitsämter im Rahmen ihrer Aufgaben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes auch Vorsorgeuntersuchungen und soweit notwendig Impfungen durchführen sollen (§ 11 Abs. 3 S. 1, 2 ThürGDG), könnte sichergestellt werden, dass diese Angebote weiterhin zur Verfügung stehen und mögliche Impflücken geschlossen sowie Vorsorgebedarfe abgedeckt werden. Hiervon könnten vor allem junge Menschen profitieren, die nicht ausreichend individualmedizinisch angebunden sind.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffen sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe generell alle in Thüringen lebenden jungen Menschen. Im Jahr 2024 gab es in Thüringen 190.000 junge Menschen zwischen 15 und 25 Jahren.2 Dabei sind insbesondere Schülerinnen und Schüler in Thüringen betroffen. Im Schuljahr 2024/2024 gab es in Thüringen 209.857 Schülerinnen und Schüler3, wovon ca. 134.000 zu der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe gehören.4 Insbesondere sind junge Menschen betroffen, die nicht (ausreichend) an die individualmedizinische Versorgung angebunden sind, weil sie beispielsweise einen Status als Geflüchtete haben oder z.B. aufgrund von Obdachlosigkeit nicht krankenversichert sind.

Betroffene Lebensbereiche

Umwelt/Gesundheit

Auswirkungen auf junge Menschen

Verbesserte Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention für junge Menschen

§§ 7 Abs. 2 S. 1, Abs. 7; 11 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 ThürGDG

Nach dem Gesetzentwurf sollen die die Landkreise und kreisfreien Städte zur Schaffung gesundheitsförderlicher Lebenswelten, insbesondere auch in Schulen, partnerschaftlich mit den im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Organisationen und Gruppen Ziele und Schwerpunktsetzungen für Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung formulieren, vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 ThürGDG. Zudem sollen sie zur Entwicklung und Koordinierung stabiler kommunaler Strukturen der Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung für vulnerable Bevölkerungsgruppen ihre Bedürfnislagen beschreiben, entsprechende Angebote konzipieren und deren Umsetzung unter Einbeziehung von Partnern sowie der Betroffenen selbst koordinieren, vgl. § 7 Abs. 7 ThürGDG.

Die Gesundheitsämter haben die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Gesundheitsgefahren zu schützen und ihre Gesundheit zu fördern, vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 ThürGDG. Spezifisch sollen sie u. a. als Ergänzung zu Vorsorgeangeboten zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen ärztliche Untersuchungen durchführen können und soweit dies erforderlich ist, sollen sie auch Impfungen durchführen, vgl. § 11 Abs. 3 S. 1, 2 ThürGDG.

Zudem sollen die Gesundheitsämter in Bezug auf die Kinder- und Jugendgesundheit mit anderen Behörden, Trägern, Einrichtungen und Personen, die Verantwortung für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen tragen, zusammenarbeiten, vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 ThürGDG.

Die geplante gesetzliche Neuregelung des ÖGD in Thüringen kann dazu beitragen, die Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention für junge Thüringerinnen und Thüringer zu verbessern. Denn mit dem Gesetzentwurf sollen u.a. die Aufgaben und Befugnisse der Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes konkret beschrieben und in einigen Bereichen ein besonderer Fokus auf Gesundheitsthemen und -bereiche festgeschrieben werden, die insbesondere für junge Menschen relevant sind. Zwar erfüllen die Gesundheitsämter bereits gegenwärtig die vorgesehenen Aufgaben, jedoch sind diese bisher nur in einer Verordnung und hierin mit einem geringeren Detailgrad vorgesehen.5 Die explizite Erwähnung von Schulen als eine der Lebenswelten, für welche die Gesundheitsämter künftig zusammen mit entsprechenden Organisationen gesundheitliche Ziele und Schwerpunkte für die Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung setzen sollen6, kann dazu beitragen, dass junge Menschen und ihre gesundheitlichen Bedarfe bei der Festlegung von Maßnahmen und der Planung von Zielen eher mitgedacht werden. Dabei stellen Schulen eine wichtige Lebenswelt für junge Menschen dar, in der diese viel Zeit verbringen und die durch die Schulpflicht nahezu alle jungen Menschen erreicht.7 Wenn eine gesundheitsförderliche Ausgestaltung von Schulen durch die gesetzliche Neuerung verstärkt fokussiert wird, kann sich dies positiv auf das Lebensumfeld von Schülerinnen und Schülern in Thüringen auswirken.

Ebenso kann die gesetzliche Verpflichtung zur Entwicklung und Koordinierung kommunaler Strukturen der Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention „vulnerabler Gruppen“ zur gesundheitlichen Stärkung junger Menschen beitragen. Denn junge Menschen befinden sich in einer „vulnerablen Entwicklungsperiode“.8 Sie stellen eine zentrale Zielgruppe der Prävention und Gesundheitsförderung dar, da in dieser Lebensphase Weichen ihrer zukünftigen Gesundheit gestellt werden. Dabei machen sich gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht nur im aktuellen Gesundheitszustand Jugendlicher bemerkbar. Sie haben häufig langfristige negative gesundheitliche Auswirkungen, z.B. in Form von höheren Risiken für Erkrankungen im Erwachsenenalter.9 Durch die ausdrückliche gesetzliche Festschreibung dieses Fokus, könnten Maßnahmen der Krankheitsprävention und der Gesundheitsförderung in Zukunft noch besser auf die Lebenswelten junger Menschen zugeschnitten sein. Dies könnte dazu beitragen, sie eher zu erreichen und eine Wirksamkeit zu entfalten.10

Des Weiteren könnte die explizite gesetzliche Regelung der Zusammenarbeit der Gesundheitsämter mit anderen Akteuren, die für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen Verantwortung tragen, dazu beitragen abzusichern, dass gesundheitsrelevante Informationen eher an den richtigen Stellen ankommen und Maßnahmen besser aufeinander abgestimmt sind und ineinandergreifen.11

Im Rahmen der Aufgaben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienst sollen die Gesundheitsämter auch Vorsorgeuntersuchungen und soweit notwendig Impfungen durchführen. Diese Angebote könnten zu einer Förderung der gesundheitlichen Vorsorge für junge Menschen beitragen. Dass der ÖGD Schutzimpfungen, z.B. im Rahmen von Impfberatungen und -kampagnen durchführen kann, könnte dazu beigetragen, Impflücken weiterhin insbesondere für Gruppen zu schließen, die nicht ausreichend individualmedizinisch bei einer niedergelassenen Ärztin oder einem niedergelassenen Arzt angebunden sind. Durch die gesetzliche Festlegung dieser Aufgaben, konkret auch in Bezug auf Kinder und Jugendliche, könnte sichergestellt werden, dass diese Angebote weiterhin zur Verfügung stehen und mögliche Vorsorgebedarfe abdecken. Eine Voraussetzung hierfür liegt in der Verfügbarkeit notwendiger Ressourcen wie Fachpersonal.

  1. Vgl. Thüringer Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (2025), 1.
  2. Thüringer Landesamt für Statistik, Bevölkerung nach Altersgruppen und Geschlecht (Mikrozensus) in Thüringen (Erfurt, o. J.), zugegriffen 8. September 2025, https://statistik.thueringen.de/datenbank/TabAnzeige.asp?tabelle=zt010102%7C%7C.
  3. Vgl. Thüringer Landesamt für Statistik, Allgemeinbildende Schulen in Thüringen (Erfurt, o. J.), zugegriffen 8. September 2025, https://statistik.thueringen.de/datenbank/Portrait-Zeitreihe.asp?tabelle=zr001306||.
  4. Die Zahl von ca. 134.000 Schülerinnen und Schülern in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe wurde anhand der Statistik zu den Einschulungen in den letzten Jahren berechnet. So wurden zwischen den Schuljahren 2005/2006 und 2012/2013 ca. 134.000 Kinder eingeschult und befinden sich nun in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe. Vgl. Thüringer Landesamt für Statistik, Allgemeinbildende Schulen in Thüringen (Erfurt, o. J.), zugegriffen 8. September 2025, https://statistik.thueringen.de/datenbank/Portrait-Zeitreihe.asp?tabelle=zr001306|
  5. Vgl. Thüringer Gesundheitsdienstgesetz (ThürGDG), 1 f., 10 f.
  6. Vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürGDG.
  7. Vgl. Jan Josupeit u. a., Die Relevanz von Netzwerkarbeit in der schulischen Gesundheitsförderung (2022), 829.
  8. Vgl. Franziska Reiß u. a., „Subjektive Gesundheit und psychosomatische Beschwerden von Kindern und Jugendlichen in Deutschland: Ergebnisse der HBSC-Studie 2009/10 – 2022“, Journal of Health Monitoring, 4. März 2024, 8, https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Journal-of-Health-Monitoring/GBEDownloadsJ/JHealthMonit_2024_01_HBSC.pdf?__blob=publicationFile&v=6 (zuletzt abgerufen am 08.09.2025).
  9. Vgl. N. Dragano und J. Siegrist, „Die Lebenslaufperspektive gesundheitlicher Ungleichheit: Konzepte und Forschungsergebnisse.“, in Gesundheitliche Ungleichheit: Grundlagen, Probleme, Perspektiven (VS, 2009).
  10. Vgl. Deutsches Ärzteblatt, „Um die Gesundheit von Kindern zu fördern, braucht es mehr Verhältnisprävention“, Deutsches Ärzteblatt, 19. September 2024, https://www.aerzteblatt.de/news/um-die-gesundheit-von-kindern-zu-foerdern-braucht-es-mehr-verhaeltnispraevention-059fe61e-8d70-4f34-af2a-ef41897f5bbe.
  11. Vgl. Josupeit u. a., Die Relevanz von Netzwerkarbeit in der schulischen Gesundheitsförderung, 831.