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Besoldungsanpassungsgesetz 2024 / 2025

Geprüfter Gesetzentwurf: Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften (Stand: 20.02.2024)

Verantwortliches Ressort:
Finanzen
Veröffentlichung vom:
17.04.2024
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Erziehung/Arbeit, Familie
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als mittelbar Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und –adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 10-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Auszubildende, Berufstätige

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften (Besoldungsanpassungsgesetz 2024/2025)1 sollen unter anderem die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Thüringer Beamtinnen und Beamten auf Landes- und Kommunalebene sowie der Richterinnen und Richter angepasst werden. Dabei sollen die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für Angestellte im öffentlichen Dienst der Länder berücksichtigt werden. Zudem sollen Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes umgesetzt werden.2

Zentrale Auswirkungen

Folgende zentrale Auswirkungen wurden identifiziert:

  • Die geplanten Sonderzahlungen für Anwärterinnen und Anwärter sowie für junge Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (§ 3 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 S. 1 Besoldungsanpassungsgesetz 2024/2025) könnten junge Menschen in der Ausbildung zur Beamtin bzw. zum Beamten finanziell entlasten. Denn sie haben, anders als ihre bereits verbeamteten Kolleginnen und Kollegen, bisher nicht von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der Inflation profitiert. Sie könnten jedoch aufgrund ihres niedrigen Einkommens besonders von den Folgen der Inflation betroffen sein.
  • Der Wegfall der niedrigsten Erfahrungsstufe für den Großteil der Besoldungsgruppen (Anlage 5 ThürBesG) könnte zu einer finanziellen Besserstellung betroffener Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern führen. Dies könnte zu einer erhöhten Attraktivität der Berufstätigkeit im öffentlichen Dienst für junge Menschen beitragen. Denn das Einkommen kann ein bedeutender Faktor bei der Entscheidung für einen Arbeitsplatz im öf-fentlichen Dienst sein. Wichtigere Faktoren sind einer Studie zufolge allerdings die Sicherheit des Arbeitsplatzes und einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten zu können.
  • Die vorgesehene Erhöhung des Familienzuschlags (§ 1 Abs. 2 Var. 1 Besoldungsanpassungsgesetz 2024 / 2025) kann dazu führen, dass junge Menschen, deren Eltern Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern sind und die für ihre Kinder einen Familienzuschlag erhalten, auch künftig von einer finanziellen Stabilität ihrer Familie profitieren können. Jugendliche verursachen im Allgemeinen höhere Kosten als jüngere Kinder, weshalb diese Erhöhung für sie besonders wichtig sein könnte.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen, die als Beamtinnen bzw. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst arbeiten (sog. Anwärterinnen und Anwärter). Im Jahr 2022 befanden sich insgesamt 2.245 Beamtinnen und Beamte beim Land Thüringen und den Kommunen in Ausbildung.3 Die größte Anzahl entfiel dabei auf Ausbildungen in den Bereichen Polizeidienst und Lehramt.4

Weitere Normadressatinnen und -adressaten sind junge Menschen, welche nach dem erfolgreichen Abschluss ihres Jurastudiums das Rechtsreferendariat in Thüringen absolvieren. Insgesamt befinden sich jährlich ca. 120 Personen in Thüringen im Rechtsreferendariat.5

Dazu kommen junge Thüringer Beamtinnen und Beamte, welche in der niedrigsten Erfahrungsstufe ihrer Besoldungsgruppe eingestuft sind. Dies betrifft Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger. Nach zwei Jahren wird die nächste Erfahrungsstufe und damit eine höhere Besoldung erreicht.6 Im Juni 2022 waren in Thüringen 1.815 Beamtinnen und Beamte jünger als 25 Jahre, weiter 2.025 waren in der Altersgruppe 25 bis unter 30 Jahre. Betroffen sind zudem junge Menschen, die überlegen eine Laufbahn als Beamtin bzw. Beamter in Thüringen einzuschlagen.

Normadressatinnen und -adressaten sind weiterhin junge Menschen bis 18 Jahre, die als Kinder einer verstobenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten Waisengeld empfangen.7 Weitere Normadressatinnen und -adressaten sind Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld bis 27 Jahre, die sich z.B. in Ausbildung befinden, einen Freiwilligendienst leisten oder aufgrund einer Behinderung weiterhin Waisengeld empfangen.8 Insgesamt erhielten im Jahr 2022 in Thüringen 170 junge Menschen Waisengeld, davon gehörten 60 der Altersgruppe 15 bis unter 20 und 55 der Altersgruppe 20 bis unter 25 an.9

Betroffene sind zudem junge Menschen, deren Eltern Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern sind und für sie einen Familienzuschlag erhalten. Der Familienzuschlag wird Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern je nach Anzahl der Kinder, für die sie Kindergeld erhalten, bezahlt.10 Im Jahr 2022 beschäftigte Thüringen 33.1800 Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter.11

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Erziehung/Arbeit, Familie

Auswirkungen auf junge Menschen

Finanzielle Entlastung und Stabilität für junge Beamtinnen und Beamte (im Vorbereitungsdienst) sowie Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld

§§ 50 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; 67h S. 1; Anlage 5; Anlage 7 ThürBesG und §§ 1 Abs. 3 S. 1 und S. 2; 2 Abs. 2; 3 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 und Abs. 6 Besoldungsanpassungsgesetz 2024 / 2025

Anwärterinnen und Anwärter, die sich am 09.12.2023 im Vorbereitungsdienst befanden, sollen einen Sonderzahlung i.H.v. 1.000 Euro zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise erhalten, vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 Besoldungsanpassungsgesetz 2024/2025. Zudem sollen Anwärterinnen und Anwärter in den Monaten Januar bis Oktober 2024 zu ihren Bezügen eine Sonderzahlung von 50 Euro pro Monat erhalten, vgl. § 3 Abs. 4 S. 1 Besoldungsanpassungsgesetz 2024/2025. Gleichlaufend sollen auch Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Sonderzahlungen erhalten, vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 S. 1 Besoldungsanpassungsgesetz 2024/2025.

Eine einmalige Sonderzahlung sollen auch Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld erhalten, vgl. § 3 Abs. 6 S. 1 Besoldungsanpassungsgesetz 2024/2025. Diese würde einen Betrag von maximal 360 Euro für Vollwaisen bzw. 216 Euro für Halbwaisen darstellen.12 Hiervon sollen etwaige bereits geleistete Sonderzahlungen aus dem Jahr 2023 abgezogen werden, vgl. § 3 Abs. 6 S. 2 Besoldungsanpassungsgesetz 2024/2025.

Die Anwärtergrundbeträge sollen zum 01.11.2024 um 100 Euro und zum 01.02.2025 um weitere 50 Euro bzw. um 5,5 %, wenn dies einen höheren Betrag ergibt, erhöht werden, vgl. § 50 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; Anlage 7 Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG); § 1 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Besoldungsanpassungsgesetz 2024/2025. Das Waisengeld soll entsprechend der Besoldungsanpassung ab dem 01.11.2024 um 1,462 Prozent und ab dem 01.02.2025 um weitere 5,5 Prozent erhöht werden, vgl. § 2 Abs. 2 Besoldungsanpassungsgesetz 2024/2025.

Zudem soll für einen Großteil der Besoldungsgruppen die jeweils niedrigste Erfahrungsstufe mit Wirkung vom 01.01.2024 gestrichen werden, vgl. Anlage 5 ThürBesG.13 Beamtinnen und Beamten die am 31.12.2023 der jeweils wegfallenden Erfahrungsstufe zugeordnet sind, sollen daher mit Wirkung zum 01.01.2024 in die dann niedrigste Erfahrungsstufe eingeordnet werden, vgl. § 67h S. 1 ThürBesG.

Die geplanten Sonderzahlungen für Anwärterinnen und Anwärter sowie für junge Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare könnten junge Menschen in der Ausbildung zur Beamtin bzw. zum Beamten finanziell entlasten. Denn sie haben, anders als ihre bereits verbeamteten Kolleginnen und Kollegen, bisher nicht von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der Inflation profitiert.14 Sie könnten jedoch besonders von den Folgen der Inflation betroffen sein. Denn ihr im Vergleich zur späteren Besoldung geringeres Einkommen kann dazu führen, dass sie Preissteigerungen schlechter ausgleichen können, als ihre Kolleginnen und Kollegen in höheren Erfahrungsstufen. Gerade im niedrigen Einkommensbereich fallen Preissteigerungen für Nahrungsmittel und Energie mehr ins Gewicht, da sie durchschnittlich einen höheren Anteil der Gesamtausgaben ausmachen, als bei Personen mit höherem Einkommen.15 Bei jungen Menschen kommt hinzu, dass sie oft über noch wenige finanzielle Rücklagen verfügen, um Teuerungen auszugleichen. Für die Ausbildung zur Beamtin bzw. zum Beamten im sog. Vorbereitungsdienst, welcher in der Regel zwei bis drei Jahre dauert,16 beträgt das Gehalt momentan ca. 1.350 Euro (z.B. als Justizsekretärin oder Justizsekretär17) bis 1.650 Euro (z.B. im Referendariat für das Lehramt an Gymnasien18). Da Sonderzahlungen gerade im niedrigen Einkommensbereich sehr effektiv sein können,19 könnten die nun geplanten Sonderzahlungen die durch die inflationsbedingten Preissteigerungen möglicherweise entstandenen finanziellen Engpässe für betroffene junge Menschen abmildern.

Auch Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld könnten von der geplanten Sonderzahlung profitieren. Zwar haben sie bereits 2023 eine Sonderzahlung erhalten, welche nun verrechnet wird.20 Aufgrund der damals gezahlten geringen Beträge ist allerdings davon auszugehen, dass die nun geplante höhere Sonderzahlung die Mehrzahl der Voll- und Halbwaisen noch einmal merklich entlastet. Denn die in Folge der Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten belasten Halb- und Vollweisen auf besondere Art und Weise, da sie u.a. häufig von einem erhöhten Armutsrisiko betroffen sind.21

Die außerdem vorgesehene Erhöhung der Grundbeträge für Anwärterinnen und Anwärter sowie des Waisengeldes kann dazu führen, dass die Bezüge für betroffene junge Menschen auch über die Sonderzahlung zur Deckung besonderer inflationsbedingter Mehrkosten hinaus künftig ausreichen, um ihre Lebenshaltungskosten als junge Erwachsene zu decken. Dies kann zu ihrer finanziellen Stabilität beitragen. Junge Menschen befinden sich in einer Lebensphase der Qualifizierung und Verselbstständigung,22 welche mit besonderen Kosten einhergeht. So steht im jungen Erwachsenenalter meist der Auszug von Zuhause an, welcher mit Kosten für den Umzug, die Neuanschaffung von Möbeln, die Hinterlegung einer Mietkaution etc. einhergeht. Auch der Übergang von der Schule bzw. vom Studium in den Vorbereitungsdienst ist mit vielfältigen Kosten verbunden. So fallen zu Beginn einer Ausbildung verschiedene Anschaffungskosten an, wie z.B. für einen Laptop und Lernmaterial. Teils wird hiermit auch ein Wohnortwechsel notwendig, wie z.B. häufig beim Einstieg in den Vorbereitungsdienst als Lehrerin oder Lehrer.23 Da junge Menschen wie bereits beschrieben oft nur über wenige finanzielle Rücklagen verfügen, kann auch eine Verknappung des realen Einkommens durch eine fehlende wiederkehrende Erhöhung der Besoldung bzw. des Waisengelds als Anpassung an die aktuelle Inflation für sie besonders schnell zu finanziellen Engpässen führen. Dem wird mit der geplanten Änderung vorgebeugt.

Auch der geplante Wegfall der niedrigsten Erfahrungsstufe für den Großteil der Besoldungsgruppen der Beamtinnen und Beamten könnte zu einer finanziellen Besserstellung betroffener Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern führen. Dies könnte, zusammen mit der Erhöhung der Anwärtergrundbeträge, zu einer erhöhten Attraktivität der Berufstätigkeit im öffentlichen Dienst für junge Menschen beitragen. Studienergebnisse zeigen, dass für Studierende der Verwaltung, Justiz und Polizei das Einkommen ein bedeutender Faktor bei der Entscheidung für einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst ist. Wichtiger ist ihnen allerdings ein sicherer Arbeitsplatz, eine interessante Tätigkeit sowie einen Beitrag zum Gemeinwohl zu leisten.24

Finanzielle Besserstellung für junge Menschen in Familien mit besoldeten Eltern(teilen)

§67g Abs. 1 und Abs. 2; Anlage 6 Tabelle 1 ThürBesG und § 1 Abs. 2 Var. 1 Besoldungsanpassungsgesetz 2024 / 2025

Der Gesetzesentwurf sieht die prozentuale dauerhafte Anhebung des Familienzuschlages vor. Die Erhöhung soll ab dem 1. November 2024 bis zum 1. Februar 2025 1,462 Prozent betragen und ab dem 01. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent erhöht werden, vgl. § 1 Abs. 2 Var. 1 Besoldungsanpassungsgesetz 2024 / 2025; Änderung Anlage 6 Tabelle 1 ThürBesG.

Zudem soll für den Zeitraum vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 eine befristete Erhöhung des Familienzuschlages für Familien mit mehr als zwei Kindern, die für die Zahlung des Familienzuschlages berücksichtigt werden, erfolgen, vgl. § 67g Abs. 1 und Abs. 2 ThürBesG. Die genaue Summe der Erhöhung ist abhängig davon, für wie viele Kinder die Berechtigung des Familienzuschlages besteht. Beispielsweise beträgt die Erhöhung für den Zeitraum vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 für das dritte Kind 110 Euro und für jedes weitere einheitlich 132 Euro, vgl. § 67g Abs. 1 ThürBesG.

Die vorgesehene Erhöhung des Familienzuschlags kann dazu führen, dass junge Menschen, deren Eltern Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern sind und die für ihre Kinder einen Familienzuschlag erhalten, auch künftig von einer finanziellen Stabilität ihrer Familie profitieren können. Jugendliche verursachen im Allgemeinen höhere Kosten als jüngere Kinder.25 So legen wissenschaftliche Empfehlungen nahe, dass für Jugendliche ab 14 Jahren monatlich ca. 140 Euro für Ausgaben wie Kleidung, Handy, Schulmaterial und den öffentlichen Nahverkehr anfallen.26 Dazu kommen Kosten für Taschengeld im Rahmen von ca. 25 – 65 Euro.27 Zudem sind auch die Kosten für Nahrung im Jugendalter höher, da sie in dieser Lebensphase, aufgrund voranschreitender Wachstumsprozesse, einen erhöhten Kalorienbedarf haben.28 Auch im Bereich Freizeit können die Kosten höher ausfallen, so z.B. für Jugendfreizeiten, Konzertbesuche oder Ausrüstung für verschiedene Sportarten. Denn Jugendliche befinden sich in einer Altersphase der Verselbstständigung, in der sich u.a. ihre Mobilitätsräume erweitern, Freundschaften einen bedeutenden Stellenwert einnehmen und eine Loslösung von den Eltern stattfindet.29 Die geplante Erhöhung des Familienzuschlags kann dazu beitragen, diese Kosten auch künftig decken zu können.

Da junge Menschen in Familien mit drei oder mehr Kindern von den Folgen der Inflation oft besonders betroffen sind,30 könnte die für diese Zielgruppe geplante befristete Erhöhung des Familienzuschlags besonders wichtig sein. Denn in Mehrkindfamilien führen die Betreuungsaufgaben oft dazu, dass auf zusätzliches Einkommen verzichtet werden muss.31 Sie könnten durch die geplante Erhöhung finanziell entlastet werden. Dies könnte junge Menschen in den betroffenen Familien auch psychisch entlasten. Denn die inflationsbedingten Preissteigerungen bei Lebensmitteln, Miete etc. bereiten jungen Menschen Sorge.32

  1. Die Verwendung der eigens gewählten Abkürzung wurde mit dem Ziel besserer Lesbarkeit gewählt.
  2. Vgl. „Begründung zum Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften“, 6. März 2024, 1 f.
  3. Vgl. Thüringer Landesamt für Statistik, „Personal des Landes und der Kommunen in Thüringen am 30.6.2022. Statistischer Bericht“ (Erfurt, 2023), 15, 21.
  4. Vgl. Thüringer Landesamt für Statistik, 38 f.
  5. Vgl. „Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-). Drucksache 7/4753“, 20. Januar 2022, 3.
  6. Vgl. § 24 Abs. 2 ThürBesG.
  7. Vgl. § 52 Abs. 1 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG).
  8. Vgl. § 61 Abs. 2 ThürBeamtVG.
  9. Vgl. Thüringer Landesamt für Statistik, „Versorgungsempfänger in Thüringen am 1.1.2022. Statistischer Bericht“ (Erfurt, 2022), 11–13.
  10. Vgl. § 38 Abs. 2 ThürBesG.
  11. Vgl. Thüringer Landesamt für Statistik, „Personal des Landes und der Kommunen in Thüringen am 30.6.2022. Statistischer Bericht“, 10 f.
  12. Eigene Berechnung auf Grundlage der Anteilssätze von 20 bzw. 12 Prozent der vorgesehenen 1.800 Euro. Vgl. § 53 Abs. 1 S. 1 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz.
  13. Dies betrifft die Besoldungsgruppen der Thüringer Besoldungsordnung A (A 6 – A 16) sowie R 1 und R 2.
  14. Vgl. „Thüringer Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Drucksache 7/7122“, 18. Januar 2023.
  15. Vgl. Sebastian Dullien und Silke Tober, „IMK Inflationsmonitor. Deutliche Inflationsunterschiede zwischen Arm und Reich im Jahr 2022“, IMK Policy Brief (Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung der Hans-Böckler-Stiftung, Januar 2023), 9.
  16. Vgl. §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Thüringer Laufbahngesetz
  17. Vgl. Freistaat Thüringen, „Dienst macht Fortschritt! Justizsekretäre*innen“, o. J., https://karriere.thueringen.de/arbeiten-beim-freistaat/berufe-beim-freistaat/justizsekretaere-innen (zuletzt aufgerufen am: 14.03.2024).
  18. Vgl. Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, „Antworten auf häufig gestellte Fragen im Rahmen der Verbeamtung“, 2021, https://bildung.thueringen.de/fileadmin/lehrkraefte/verbeamtung/2021-11-17_FAQ_Verbeamtung.pdf (zuletzt aufgerufen am: 14.03.2024).
  19. Vgl. Sebastian Dullien, Katja Rietzler, und Silke Tober, „Nettoeinkommen der Arbeitnehmenden: Spürbare Kaufkraftlücke trotz kräftiger staatlicher Entlastung. Zusammenfassende Bewertung von Lohnerhöhungen, fiskalischer Entlastung und Inflation 2022 und 2023“, IMK Policy Brief (Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung der Hans-Böckler-Stiftung, Juni 2023), 1.
  20. Vgl. § 3 Abs. 2 S. 4 „Thüringer Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Drucksache 7/7122“.
  21. Zur ausführlichen Darstellung der Situation von Halbwaisen und Waisen in Hinblick auf inflationsbedingte Kostensteigerungen sei auf den Jugend-Check zum Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften verwiesen. Der Jugend-Check ist hier abrufbar: https://www.jugend-check-thueringen.de/alle-jugend-checks/verfassungsgemaesse-alimentation-2023/
  22. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (Berlin, 2017), 98.
  23. Mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird das Staatliche Schulamt bestimmt, in dessen Zuständigkeits-bereich der Vorbereitungsdienst absolviert wird. Vgl. Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, „Merkblatt über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter in Thüringen“, 26. Januar 2024, 11, https://bildung.thueringen.de/fileadmin/lehrkraefte/lehrerbildung/vorbereitungsdienst/2024-01-26_merkblatt_zur_einstellung_in_den_vorbereitungsdienst.pdf (zuletzt aufgerufen am: 14.03.2024).
  24. Vgl. Gabriele Schaa u. a., „Public Service Motivation von Studierenden an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst“, Deutsche Verwaltungspraxis 65, Nr. 4 (2014): 143.
  25. Vgl. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Österreich, „Kinderkostenanalyse 2021. Endbericht“ (Wien, 2021), 5.
  26. Vgl. Deutsches Jugendinstitut, „Taschengeld“, 2020, https://www.dji.de/themen/jugend/taschengeld.html (zuletzt aufgerufen am: 14.03.2024).
  27. Vgl. Deutsches Jugendinstitut.
  28. Vgl. Katja Aue, „Gut ernährt durch die Pubertät“, Deutsche Apothekerzeitung, Juli 2009, https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2009/daz-7-2009/gut-ernaehrt-durch-die-pubertaet (zuletzt aufgerufen am: 13.03.2024).
  29. Vgl. Anne Berngruber und Andreas Herz, „Verselbstständigung als eine zentrale Herausforderung des Jugendalters. Wann im Leben findet was zum ersten Mal statt und inwiefern hat die Corona-Pandemie junge Menschen ausgebremst?“, Sozial Extra 47, Nr. 3 (2023): 126.
  30. Vgl. Verband kinderreicher Familien Deutschland e.V., „Inflationsangleich nur bis zum dritten Kind – weitere Geschwisterkinder gehen leer aus“, 2022, https://www.kinderreichefamilien.de/newsreader-pressemitteilungen/inflationsangleich-nur-bis-zum-dritten-kind-weitere-geschwisterkinder-gehen-leer-aus.html (zuletzt aufgerufen am: 14.03.2024).
  31. Vgl. Sabine Andresen, Tatjana Dietz, und Dilan Cinar, „Mehrkindfamilien gerecht werden. Bedarfe im Alltag von Familien mit drei und mehr Kindern“ (Düsseldorf: Bertelsmann Stiftung, 2022), 17. Weitere Informationen zur Situation von Mehrkindfamilien im Hinblick auf inflationsbedingte Kostensteigerungen bietet der Jugend-Check zum Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Der Jugend-Check ist hier abrufbar: https://www.jugend-check-thueringen.de/alle-jugend-checks/verfassungsgemaesse-alimentation-2023/
  32. Vgl. Sarah Lena Grahn, „Jugendliche fürchten Ende der Wohlstandsjahre“, Zeit Online, 21. November 2022, https://www.zeit.de/gesellschaft/2022-11/jugendstudie-deutschland-sorgen-inflation-krieg (zuletzt aufgerufen am: 13.03.2024).